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Der § 242 Abs. 2 HGB schreibt vor:
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.
Um den Gewinn oder Verlust zu ermitteln, genügt der Bilanzvergleich zweier Jahre. Aussagen darüber, wie dieses Ergebnis entstanden ist, liefert die Bilanz aber nicht. Das kann nur eine Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen.
Die Bilanz ist eine Zeitpunktrechnung. Der Erfolg eines Unternehmens wird durch den Vergleich des Eigenkapitals des aktuellen Jahres mit dem des Vorjahres in der jeweiligen Bilanz ermittelt.
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist eine Zeitraumrechnung. Der Erfolg eines Unternehmens wird durch den Vergleich der Aufwendungen und Erträge des aktuellen Jahres in der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt.
Der § 242 Abs. 2 HGB fordert für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung)
Die Gewinn- und Verlustrechnung kann in Konten- oder in Staffelform aufgebaut sein. Bei der Kontenform wird das Ergebnis als Saldo auf der
entsprechenden Kontoseite gezeigt. Bei der Staffelform werden vom Umsatz schrittweise die Aufwendungen abgezogen, bis der Gewinn übrig bleibt. Für
Kapitalgesellschaften ist die Staffelform vorgeschrieben.
§ 275 Abs. 1 HGB:
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
Ausführliche Informationen zum Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren
Buchungstechnisch erfolgt die geforderte Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs im Gewinn- und Verlustkonto. Die Erfolgskonten werden dazu über das Gewinn- und Verlustkonto abgeschlossen.
Buchungssätze:
Erfolgskonten haben damit im neuen Geschäftsjahr keinen Anfangsbestand.
Auf dem Gewinn- und Verlustkonto ergibt sich als Saldo der Erfolg des Unternehmens.
Entweder ein Gewinn:
| Gewinn- und Verlustkonto | |
|---|---|
| Soll | Haben |
| Aufwendungen | Erträge (Erträge > Aufwendungen) |
| Gewinn als Saldo | |
oder ein Verlust:
| Gewinn- und Verlustkonto | |
|---|---|
| Soll | Haben |
| Aufwendungen (Aufwendungen > Erträge) |
Erträge |
| Verlust als Saldo | |
Das Gewinn- und Verlustkonto wird zum Eigenkapitalkonto abgeschlossen.
Buchungssätze:
| Eigenkapital | |
|---|---|
| Soll | Haben |
| Schlusskapital (Schlusskapital > Anfangskapital) |
Anfangskapital |
| Gewinn | |
oder
| Eigenkapital | |
|---|---|
| Soll | Haben |
| Verlust | Anfangskapital (Anfangskapital > Schlusskapital) |
| Schlusskapital | |
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