Informationen zum betrieblichen Rechnungswesen - Schwerpunkt Finanzbuchhaltung

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Aufgaben der Buchführung

Grundsätze

In einem Unternehmen werden vielfältige Aktivitäten durchgeführt. Wenn diese Aktivitäten

spricht man von Geschäftsvorfällen oder Geschäftsfällen.

Jeder Geschäftsvorfall muss durch einen Beleg dokumentiert sein. Damit ist der Beleg ein Dokument, das Daten über einen Geschäftsfall enthält. Jeder Beleg muss in der Buchhaltung erfasst werden. Der Buchungsbeleg ist damit Grundlage jeder Buchung und es gilt: "Keine Buchung ohne Beleg".

Mindestangaben für einen Beleg sind:

Damit ergibt sich die wichtigste Aufgabe der Buchführung:

Alle Geschäftsvorfälle sind laufend, lückenlos und sachlich geordnet zu erfassen und zu buchen. Im § 239 Abs. 2 HGB steht dazu:

Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

Davon lassen sich folgende Einzelaufgaben ableiten:

Aufzeichnungspflichten

Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen liefert der § 145 Abgabenordnung:

(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.

Nach § 22 Umsatzsteuergesetz ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

  1. Vereinbarte Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen (getrennt nach Steuersätzen).
  2. Vereinnahmte Entgelte und Teilentgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen (getrennt nach Steuersätzen).
  3. Die Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben und für sonstige Leistungen.
  4. Die wegen unrichtigen Steuerausweises und wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldeten Steuerbeträge.
  5. Die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, und die vor Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte und Teilentgelte (getrennt nach Steuersätzen).
  6. Die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen, sowie die dafür entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer.
  7. Die Bemessungsgrundlagen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge.

Die Abgabenordnung hat für die Aufzeichnung des Wareneingangs und die Aufzeichnung des Warenausgangs einige Anforderungen.

§ 143 Aufzeichnung des Wareneingangs § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
(1) Gewerbliche Unternehmer müssen den Wareneingang gesondert aufzeichnen.
(2) Aufzuzeichnen sind alle Waren einschließlich der Rohstoffe, unfertigen Erzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch entgeltlich oder unentgeltlich, für eigene oder für fremde Rechnung, erwirbt; dies gilt auch dann, wenn die Waren vor der Weiterveräußerung oder dem Verbrauch be- oder verarbeitet werden sollen. Waren, die nach Art des Betriebs üblicherweise für den Betrieb zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch erworben werden, sind auch dann aufzuzeichnen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden.
(3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
  1. den Tag des Wareneingangs oder das Datum der Rechnung,
  2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers,
  3. die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
  4. den Preis der Ware,
  5. einen Hinweis auf den Beleg.
(1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, müssen den erkennbar für diese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen.
(2) Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unternehmer
  1. auf Rechnung (auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung), durch Tausch oder unentgeltlich liefert, oder
  2. gegen Barzahlung liefert, wenn die Ware wegen der abgenommenen Menge zu einem Preis veräußert wird, der niedriger ist als der übliche Preis für Verbraucher.
Dies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt ist.
(3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
  1. den Tag des Warenausgangs oder das Datum der Rechnung,
  2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers,
  3. die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
  4. den Preis der Ware,
  5. einen Hinweis auf den Beleg.
(4) Der Unternehmer muss über jeden Ausgang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren einen Beleg erteilen, der die in Absatz 3 bezeichneten Angaben sowie seinen Namen oder die Firma und seine Anschrift enthält. Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 durch die dort bezeichneten Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt wird oder auf Grund des § 14 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1999 Erleichterungen gewährt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Land- und Forstwirte, die nach § 141 buchführungspflichtig sind.

Der § 4 EStG definiert den Gewinnbegriff im Allgemeinen. Dabei werden auch Betriebsausgaben aufgezählt, die den Gewinn nicht mindern dürfen. Diese müssen gesondert aufgezeichnet werden. Dazu gehören:

Besondere Aufzeichnungspflichten beim Anlagevermögen:

In das Inventar sind grundsätzlich alle Vermögensgegenstände und Schulden aufzunehmen. Für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, gibt es eine Ausnahme. Es handelt sich hier um geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG. Diese können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. Wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 € nicht übersteigen, kann der Gegenstand sofort als Aufwand erfasst werden (Verbrauchsfiktion). Von 150,01 € bis 410 € spricht man von geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Als Alternative besteht noch die Möglichkeit der Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a EStG), wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 150 €, aber nicht 1.000 € übersteigen. Dabei handelt es sich auch um geringwertige Wirtschaftsgüter. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen (Pauschalabschreibung über 5 Jahre).

Es handelt sich immer um Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag. Es sind also immer Nettowerte.

Der § 6 Abs. 2 EStG verlangt, dass die Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 Euro übersteigt, in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

Ausführliche Informationen zur Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Der § 41 EStG definiert Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug. Die Vorschriften zum Lohnkonto finden Sie auf meiner Web-Site zur Lohnabrechnung erläutert (www.lohn-info.de - Lohnkonto).


Einen praktischen Einstieg zum Thema Rechnungswesen und Finanzbuchhaltung liefern folgende Bücher:

       

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