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In einem Unternehmen werden vielfältige Aktivitäten durchgeführt. Wenn diese Aktivitäten
spricht man von Geschäftsvorfällen oder Geschäftsfällen.
Jeder Geschäftsvorfall muss durch einen Beleg dokumentiert sein. Damit ist der Beleg ein Dokument, das Daten über einen Geschäftsfall enthält. Jeder Beleg muss in der Buchhaltung erfasst werden. Der Buchungsbeleg ist damit Grundlage jeder Buchung und es gilt: "Keine Buchung ohne Beleg".
Mindestangaben für einen Beleg sind:
Damit ergibt sich die wichtigste Aufgabe der Buchführung:
Alle Geschäftsvorfälle sind laufend, lückenlos und sachlich geordnet zu erfassen und zu buchen. Im § 239 Abs. 2 HGB steht dazu:
Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
Davon lassen sich folgende Einzelaufgaben ableiten:
Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen liefert der § 145 Abgabenordnung:
(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.
Nach § 22 Umsatzsteuergesetz ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
| § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs | § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs |
|---|---|
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(1) Gewerbliche Unternehmer müssen den Wareneingang gesondert aufzeichnen. (2) Aufzuzeichnen sind alle Waren einschließlich der Rohstoffe, unfertigen Erzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch entgeltlich oder unentgeltlich, für eigene oder für fremde Rechnung, erwirbt; dies gilt auch dann, wenn die Waren vor der Weiterveräußerung oder dem Verbrauch be- oder verarbeitet werden sollen. Waren, die nach Art des Betriebs üblicherweise für den Betrieb zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch erworben werden, sind auch dann aufzuzeichnen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden. (3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
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(1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder
zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, müssen den erkennbar für diese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen. (2) Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unternehmer
(3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Land- und Forstwirte, die nach § 141 buchführungspflichtig sind. |
Der § 4 EStG definiert den Gewinnbegriff im Allgemeinen. Dabei werden auch Betriebsausgaben aufgezählt, die den Gewinn nicht mindern dürfen. Diese müssen gesondert aufgezeichnet werden. Dazu gehören:
Besondere Aufzeichnungspflichten beim Anlagevermögen:
In das Inventar sind grundsätzlich alle Vermögensgegenstände und Schulden aufzunehmen. Für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, gibt es eine Ausnahme. Es handelt sich hier um geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG. Diese können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. Wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 € nicht übersteigen, kann der Gegenstand sofort als Aufwand erfasst werden (Verbrauchsfiktion). Von 150,01 € bis 410 € spricht man von geringwertigen Wirtschaftsgütern.
Als Alternative besteht noch die Möglichkeit der Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a EStG), wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 150 €, aber nicht 1.000 € übersteigen. Dabei handelt es sich auch um geringwertige Wirtschaftsgüter. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen (Pauschalabschreibung über 5 Jahre).
Es handelt sich immer um Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag. Es sind also immer Nettowerte.
Der § 6 Abs. 2 EStG verlangt, dass die Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 Euro übersteigt, in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
Ausführliche Informationen zur Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Der § 41 EStG definiert Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug. Die Vorschriften zum Lohnkonto finden Sie auf meiner Web-Site zur Lohnabrechnung erläutert (www.lohn-info.de - Lohnkonto).
Einen praktischen Einstieg zum Thema Rechnungswesen und Finanzbuchhaltung liefern folgende Bücher:
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