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Das Eigenkapital ändert sich nicht nur durch betrieblich verursachte Aufwendungen und Erträge, sondern auch durch Entnahmen und Einlagen. Privateinlagen und Privatentnahmen sind ausschließlich bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen oder Personengesellschaften) und nur für deren Eigentümer (Vollhafter) möglich.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden Privatentnahmen und -einlagen nicht direkt auf dem Eigenkapitalkonto verbucht, sondern auf einem Unterkonto des Kontos Eigenkapital, dem Privatkonto. Am Jahresende wird das Privatkonto über das Hauptkonto Eigenkapital abgeschlossen.
In Kapitalgesellschaften gibt es aber auch Einlagen (z. B. Kapitalerhöhung) und Entnahmen (z. B. Auszahlung der Dividende). Auf dieser Seite geht es aber nur um Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
Bei allen diesen Einlagen und Entnahmen ändert sich zwar das Eigenkapital aber nicht der Erfolg des Unternehmens (Gewinn oder Verlust).
Zu Einlagen und Entnahmen sagt der § 4 Abs. 1 EStG:
Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.
.....
Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; .....
.....
Damit ergibt sich für die Entnahmen folgende Übersicht:
| Barentnahme | Entnahme von Waren und Erzeugnissen (Sachentnahme) | Nutzungsentnahme | Leistungsentnahme |
|---|---|---|---|
| Entnahme von Geld | Unterliegt als Lieferung, sonstige Leistung der Umsatzsteuer. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG: Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt |
Private Nutzung betrieblicher Gegenstände (z. B. privat genutzter Dienstwagen). Unterliegt als Lieferung, sonstige Leistung der Umsatzsteuer. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG: Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt |
Hierzu gehören Diensleistungen von Arbeitnehmern des Unternehmers für private Zwecke zu Lasten des Unternehmers. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG: Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt |
Verkauft ein Unternehmer Getränke oder Lebensmittel, unterstellt ihm die Finanzverwaltung einen Eigenverbrauch. Bei der Erfassung des Eigenverbrauchs hat der Unternehmer zwei Möglichkeiten:
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2012
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben seit 1996 (Veröffentlichungen zu Steuerarten vom Bundesministerium für Finanzen)
Es gelten die Buchungsregeln wie beim Oberkonto Eigenkapital. Dieses ist ein passives Bestandskonto und erfasst damit Mehrungen im Haben und Minderungen im Soll.
| Eigenkapital | |
|---|---|
| Soll | Haben |
| - Abgänge | Anfangsbestand (AB) + Zugänge |
| Schlussbestand (SB) als Saldo | |
Entnahmen werden auf der Sollseite des Kontos Privatentnahmen erfasst. Das Konto der Gegenbuchung hängt von der Art der Entnahme ab.
Privateinlagen vermehren das Vermögen des Unternehmens und das Eigenkapital. Einlagen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Für Privateinlagen gibt es ein Unterkonto des Eigenkapitalkontos.
Buchungssatz bei einer Privateinlage von Geld: Kasse an Privateinlagen.
Buchungssätze zum Buchen von Privateinlagen und Privatentnahmen
Die Privatkonten werden zum Eigenkapitalkonto abgeschlossen.
Buchungssätze:
Der Erfolg (Gewinn oder Verlust) eines Unternehmens ergibt sich beim Eigenkapitalvergleich nach folgendem Schema:
Eigenkapital am Ende des Jahres
- Eigenkapital am Anfang des Jahres
= Kapitalmehrung bzw. Kapitalminderung
+ Privatentnahmen
- Privateinlagen
= Gewinn oder Verlust des Unternehmens
Einen praktischen Einstieg zum Thema Rechnungswesen und Finanzbuchhaltung liefern folgende Bücher:
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