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Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Grundsätzliches

In das Inventar sind grundsätzlich alle Vermögensgegenstände und Schulden aufzunehmen. Für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, gibt es eine Ausnahme. Es handelt sich hier um geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG. Diese können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.

Allgemein gilt:

Den Begriff der geringwertigen Wirtschaftsgüter definiert der § 6 Abs. 2 EStG:

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 150 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind also abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. Wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 € nicht übersteigen, kann der Gegenstand sofort als Aufwand erfasst werden (Verbrauchsfiktion). Von 150,01 € bis 410 € spricht man von geringwertigen Wirtschaftsgütern. Es handelt sich immer um Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag. Es sind also immer Nettowerte.

Typische geringwertige Wirtschaftsgüter:

Sammelpostenmethode (Poolabschreibung)

Als Alternative besteht noch die Möglichkeit der Bildung eines Sammelpostens, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 150 €, aber nicht 1.000 € übersteigen. Dabei handelt es sich auch um geringwertige Wirtschaftsgüter. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen (Pauschalabschreibung über 5 Jahre).

Die Sammelpostenmethode definiert der § 6 Abs. 2a EStG:

Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht übersteigen. Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

Der Abschreibungszeitraum von 5 Jahren bei der Sammelpostenmethode gilt auch dann, wenn das geringwertige Wirtschaftsgut vor Ablauf der fünf Jahre aus dem Anlagevermögen herausfällt (Verkauf, Entnahme oder Unbrauchbarkeit). Der Abschreibungszeitraum gilt unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer.

Die zwei nebeneinander existierenden Alternativen versteht man nur, wenn man sich die Änderungen im Zeitverlauf anschaut.

Änderungen der Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter

Zeitraum Erfassung als Aufwand (Verbrauchsfiktion) Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter Poolabschreibung
bis 2001 Kosten bis 100 DM Kosten von 100,01 DM bis 800 DM  - - - 
2002 bis 2007 Kosten bis 60 € Kosten von 60,01 € bis 410 €  - - - 
2008 bis 2009 Kosten bis 150 €  - - -  Kosten von 150,01 € bis 1.000 €
ab 2010 Kosten bis 150 € Kosten von 150,01 € bis 410 € Kosten von 150,01 € bis 1.000 €

Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurden neue Abschreibungsregeln für geringwertige Wirtschaftsgüter eingeführt.

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) wurden die Regeln für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern erneut geändert. Ab dem 01.01.2010 gilt folgendes:

Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 € netto Sofortabschreibung oder planmäßige Abschreibung nach gewöhnlicher Nutzungsdauer.
Hier gilt ein wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht. Es kann also für jedes Wirtschaftsgut individuell gewählt werden. Die Wahl ist unabhängig davon, wie die geringwertigen Wirtschaftsgüter über 150 € bewertet werden.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 150,01 € bis 410 € netto Sofortabschreibung oder planmäßige Abschreibung nach gewöhnlicher Nutzungsdauer oder Sammelposten mit Abschreibung über 5 Jahre.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 410,01 € bis 1.000 € netto Sammelposten mit Abschreibung über 5 Jahre oder planmäßige Abschreibung nach gewöhnlicher Nutzungsdauer.

Das Wahlrecht Sammelposten kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen von mehr als 150 € und nicht mehr als 1.000 € in Anspruch genommen werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht). Es ist damit nicht zulässig, bestimmte selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis 410 € sofort abzuschreiben und andere in den Sammelposten einzustellen. Wird kein Sammelposten gebildet, sind alle selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter über 410 € planmäßig abzuschreiben.

Ab Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 150,01 € besteht eine besondere Aufzeichnungspflicht.

Zur bilanzsteuerlichen Behandlung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG und zum Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG existiert ein BMF-Schreiben vom 30.September 2010.

Anlagenbuchhaltung der Online Buchhaltungssoftware Collmex

Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) anlegen:

Sammelpostenmethode (Poolabschreibung) mit Collmex

Wählen Sie das Geschäftsjahr aus, für das der Sammelposten angelegt werden soll. Alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter werden zu einem Sammelposten zusammengefasst. Pro Jahr kann nur genau ein Sammelposten angelegt werden.

Sammelpostenmethode (Poolabschreibung) mit Collmex

Sammelposten verwalten:

Sammelpostenmethode (Poolabschreibung) mit Collmex

Nach der Anlage des Sammelpostens buchen Sie den Kauf der Wirtschaftsgüter mit der Vorlage Anlagenkauf. In das Feld Anlage kommt die Anlagennummer des Sammelpostens. Anschließend kehren Sie in den Sammelposten zurück und klicken auf die Schaltfläche "Aus Belegen" ermitteln. Das Programm errechnet dann den Wert der Anlage anhand aller zu dem Sammelposten gebuchten Belege. Die Abschreibung des Sammelpostens erfolgt analog zu normalen Anlagen entweder manuell oder mit dem Abschreibungslauf. Bevor Sie den Abschreibungslauf durchführen, aktualisieren Sie auf jeden Fall den Sammelposten, indem Sie auf die Schaltfläche Aus Belegen ermitteln klicken.

Vorstellung der Online Buchhaltungssoftware Collmex


Einen praktischen Einstieg zum Thema Rechnungswesen und Finanzbuchhaltung liefern folgende Bücher:

       

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