Das Inventar

Das Inventar ist ein Bestandsverzeichnis nach Art, Menge und Wert der erfassten Vermögensgegenstände und Schulden.
Der § 240 Abs. 1 und 2 HGB legt fest:

(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.
(2) Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.

Die Darstellung der einzelnen Positionen erfolgt untereinander (Staffelform). Das Inventar ist Grundlage des Jahresabschlusses.

Das Inventar ist das Ergebnis der Inventur und besteht aus folgenden drei Teilen:

Vermögen unterteilt in Anlagevermögen und Umlaufvermögen
- Schulden unterteilt in langfristig und kurzfristig
= Eigenkapital (Reinvermögen) Vermögen - Schulden = Reinvermögen

 
Das Reinvermögen ist der Saldo zwischen Vermögen und Schulden in der Bilanz (Grundidee der doppelten Buchführung). Wenn der Saldo wie in der Abbildung größer Null ist, ist das Reinvermögen auf der Passivseite der Bilanz als Eigenkapital auszuweisen.

Wenn der Saldo negativ ist, ist der Wert auf der Aktivseite der Bilanz als "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen (§ 268 Abs. 3 HGB).

Konkrete Gliederungsvorschriften für das Inventar existieren nicht. In der Praxis werden

  • die Positionen durchnummeriert,
  • das Vermögen in Anlage- und Umlaufvermögen (nach steigender Liquidität) gegliedert,
  • die Schulden in langfristige und kurzfristige (also nach Fälligkeit) untergliedert und
  • am Ende das Reinvermögen (Eigenkapital) berechnet.

Festwertverfahren nach § 240 Abs. 3 HGB:

(3) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

Gruppenbildung nach § 240 Abs. 4 HGB:

(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

Die Aufbewahrungsfrist des Inventars beträgt 10 Jahre.

R 5.3 Abs. 4 Einkommensteuer-Richtlinien:

Fehlt eine körperliche Bestandsaufnahme, oder enthält das Inventar in formeller oder materieller Hinsicht nicht nur unwesentliche Mängel, ist die Buchführung nicht als ordnungsmäßig anzusehen.

Die Begriffe Anlagevermögen, Umlaufvermögen und Eigenkapital werden ausführlich auf der Seite Bilanz erläutert.

Unterschied zur Bilanz

Das Inventar enthält im Gegensatz zur Bilanz Angaben zu:

  • Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
  • Bezeichnung
  • Wert pro bewerteter Einheit
  • Wert der jeweiligen Vorräte (Gesamtwert unter Berücksichtigung der Menge)

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