Die Bilanz

Inventur - Inventar - Bilanz

  1. Die Inventur ist die notwendige Tätigkeit zur Aufstellung des Inventars
  2. Das Inventar ist das Ergebnis der Inventur
  3. Die Bilanz basiert auf dem Inventar

Die Bilanz ist eine Abschlussrechnung. Sie gibt den Stand des Vermögens und der Schulden zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt (Stichtag) wieder. Die zum Bilanzstichtag festgestellten Werte ändern sich durch die laufende Geschäftstätigkeit. Jede Änderung einer Position bewirkt mindestens die Änderung einer weiteren Position.

Der § 242 HGB verlangt die Aufstellung einer Bilanz (Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluss) zu Beginn der Geschäftstätigkeit und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs.
§ 242 Abs. 1 HGB:

Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

Die Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 241a HGB bedeutet nach § 242 Abs. 4 HGB auch die Befreiung von Inventur und Bilanzierungspflicht.

Inventar Bilanz
Vorraussetzung für die Aufstellung des Inventars ist die Durchführung einer Inventur. Das Inventar bildet die Grundlage für die Erstellung der Bilanz.
Ausführliche Aufstellung der einzelnen Vermögensteile und Schulden. Kurzgefasste Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva).
Angaben von Mengen, Werten und Gesamtwerten der Positionen. Es werden nur Gesamtwerte der einzelnen Bilanzposten aufgeführt.
Darstellung erfolgt untereinander (in Staffelform) Darstellung erfolgt nebeneinander (in Kontenform)
Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre

Die Bilanz ist damit eine Momentaufnahme eines Unternehmens.

Aufbau der Bilanz

Die Bilanz wird durch Zusammenfassung der Summen des Inventars zu Gruppen gebildet.
Der § 246 Abs. 1 HGB schreibt vor:

Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

Beide Seiten der Bilanz müssen ausgeglichen sein. Das italienische Wort bilancia bedeutet Waage (Balkenwaage). Das lateinische Wort bilanx bedeutet Doppelwaage.

Bilanz
Aktiva Passiva
Diese Seite gibt Auskunft über die Vermögensformen bzw. den Vermögensaufbau des Unternehmens. Diese Seite gibt Auskunft über die Vermögensquellen bzw. den Kapitalaufbau des Unternehmens.
Hier sieht man also die Mittelverwendung bzw. Investierung des Unternehmens. Hier sieht man also die Mittelherkunft bzw. Finanzierung des Unternehmens.
Diese Seite wird unterteilt in:
- Anlagevermögen und
- Umlaufvermögen
Diese Seite wird unterteilt in:
- Eigenkapital und
- Fremdkapital
Diese Seite ist nach der Flüssigkeit (Liquidierbarkeit) geordnet. Diese Seite ist nach der Fälligkeit geordnet.
Einfach ausgedrückt steht hier das, was in dem Laden vorhanden ist. Einfach ausgedrückt steht hier, wem der Laden eigentlich gehört.

Nach § 247 HGB sind in der Bilanz das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.

Daraus lassen sich folgende zwei grundlegende Bilanzgleichungen ableiten:

  • Aktiva (Vermögen) = Passiva (Kapital)
  • Aktiva (Vermögen) = Eigenkapital + Fremdkapital
    durch Umstellung ergibt sich:
    Eigenkapital = Aktiva - Fremdkapital

Damit ergibt sich folgendes Grundschema:

Bilanz
Aktiva Passiva
A Anlagevermögen
B Umlaufvermögen
C Aktive Rechnungsabgrenzung
A Eigenkapital
B Fremdkapital
C Passive Rechnungsabgrenzung
Summe Summe

Anlage- und Umlaufvermögen

Für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist nicht die Art des Gegenstands sondern dessen Verwendung (Nutzungsabsicht) entscheidend.

Unter dem Anlagevermögen sind alle Vermögensgegenstände einzuordnen, die dauerhaft dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Das Anlagevermögen bildet also die Grundlage der Betriebsbereitschaft.
§ 247 Abs. 2 HGB:

Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

Je höher der Anteil des Anlagevermögens am Gesamtvermögen ist, desto höher ist das Unternehmerrisiko.
Buchen von Geschäftsvorfällen im Anlagevermögen
Abschreibungen auf Anlagen

Zum Umlaufvermögen gehören alle Vermögenswerte, die nur vorübergehend im Unternehmen verbleiben.

Ein Schreibtisch kann von einem Büromöbelhändler sowohl im Anlage- als auch im Umlaufvermögen erfasst werden. Die Nutzungsabsicht entscheidet.

  • Nutzung als Schreibtisch der eigenen Verwaltung: Anlagevermögen
  • Lagerware die zum Verkauf bestimmt ist: Umlaufvermögen

Warenvorräte binden meist unnötig viel Liquidität. Maßnahmen zur Reduzierung des Lagerbestandes müssen aber aufeinander abgestimmt sein.

Eigenkapital und Fremdkapital

Das Eigenkapital steht im Eigentum des Eigentümers (der Gesellschafter) und muss nicht zurückgezahlt werden.

Unter Fremdkapital sind Finanzierungsmittel aufzuführen, die einem externen Kapitalgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlen sind.

Das Inventar ist das Ergebnis der Inventur und besteht aus folgenden drei Teilen:

Vermögen unterteilt in Anlagevermögen und Umlaufvermögen
- Schulden unterteilt in langfristig und kurzfristig
= Eigenkapital (Reinvermögen) Vermögen - Schulden = Reinvermögen

Der § 268 Abs. 3 HGB schreibt vor:

Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.

Fremd- und Eigenkapital sind in den Aktiva gebunden. Das Eigenkapital ist also (in der Regel) nicht als Geldbetrag im Unternehmen vorhanden und kann damit auch nicht bar entnommen werden.

Rechnungsabgrenzungsposten

Unter den Rechnungsabgrenzungsposten stehen Vorauszahlungen im alten Jahr, die Aufwendungen oder Erlöse im neuen Jahr betreffen. Es sind sogenannte transitorische Posten (transitorisch = hinüberreichen).
Aufwendungen und Erträge des neuen Jahres werden in der Bilanz gespeichert und ins neue Jahr übernommen.

Aktive Rechnungsabgrenzung Passive Rechnungsabgrenzung
Zahlung von uns im alten Jahr Zahlung an uns im alten Jahr
Aufwand im neuen Jahr Ertrag im neuen Jahr
z.B. im voraus gezahlte Miete, Zinsen, Versicherungsbeiträge, Kraftfahrzeugsteuer oder Beiträge z.B. im voraus erhaltene Miete, Zinsen oder Beiträge

Die Notwendigkeit der Bildung dieser Posten ergibt sich aus der Forderung nach einer periodengerechten Erfolgsermittlung. Das Thema wird im Kapitel Jahresabschluss ausführlich behandelt.

Gliederung der Bilanz

Die Gliederung der Bilanz ist abhängig von der Rechtsform und der Größe des Unternehmens. Wir unterscheiden im Weiteren zwischen 2 Gruppen:

  1. Kapitalgesellschaften (es gilt § 266 HGB)
    Die Anforderungen unterscheiden sich für:
    • Kleine Kapitalgesellschaften sowie
    • Große und Mittelgroße Kapitalgesellschaften
    Die Unterscheidung trifft § 267 HGB.
    Für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt, erstmals also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31. Dezember 2012, gilt das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz.
    Auf der Seite Jahresabschluss ist die Einteilung erläutert.
  2. Einzelkaufleute und Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter
    Es gibt keine bestimmte Bilanzgliederung. Es gilt § 247 HGB

Verkürzte Darstellung der Bilanz für Kleinstkapitalgesellschaften

Aktiva Passiva

A. Anlagevermögen

B. Umlaufvermögen

C. Rechnungsabgrenzungsposten

D. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

A. Eigenkapital

B. Rückstellungen

C. Verbindlichkeiten

D. Rechnungsabgrenzungsposten

Bilanzgliederung für kleine Kapitalgesellschaften

Aktiva Passiva

A. Anlagevermögen

I. Immaterielle Vermögensgegenstände
II. Sachanlagen
III. Finanzanlagen

B. Umlaufvermögen

I. Vorräte
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

C. Rechnungsabgrenzungsposten

D. Aktive latente Steuern

E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

A. Eigenkapital

I. Gezeichnetes Kapital
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag

B. Rückstellungen

C. Verbindlichkeiten

D. Rechnungsabgrenzungsposten

E. Passive latente Steuern

Bilanzgliederung für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften

Aktiva Passiva

A. Anlagevermögen:

  I. Immaterielle Vermögensgegenstände:

  1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
  2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
  3. Geschäfts- oder Firmenwert
  4. geleistete Anzahlungen;

  II. Sachanlagen:

  1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
  2. technische Anlagen und Maschinen;
  3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

  III. Finanzanlagen:

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
  2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
  3. Beteiligungen;
  4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
  6. sonstige Ausleihungen.

B. Umlaufvermögen:

  I. Vorräte:

  1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
  2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
  3. fertige Erzeugnisse und Waren;
  4. geleistete Anzahlungen;

  II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

  1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
  2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
  3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  4. sonstige Vermögensgegenstände;

  III. Wertpapiere:

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
  2. sonstige Wertpapiere;

  IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.

C. Rechnungsabgrenzungsposten

D. Aktive latente Steuern

E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

A. Eigenkapital:

  I. Gezeichnetes Kapital;

  II. Kapitalrücklage;

  III. Gewinnrücklagen:

  1. gesetzliche Rücklage;
  2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
  3. satzungsmäßige Rücklagen;
  4. andere Gewinnrücklagen;

  IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;

  V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.

B. Rückstellungen:

  1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
  2. Steuerrückstellungen;
  3. sonstige Rückstellungen.

C. Verbindlichkeiten:

  1. Anleihen
    davon konvertibel;
  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
  3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
  5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
  7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  8. sonstige Verbindlichkeiten,
    davon aus Steuern,
    davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.

D. Rechnungsabgrenzungsposten.

E. Passive latente Steuern

Entsprechend dem Ausweis in der Bilanz werden offene Rücklagen (nur bei Kapitalgesellschaften) und stille Rücklagen (stille Reserven) unterschieden. Stille Rücklagen (Stille Reserven) sind nicht aus der Bilanz ersichtliche Bestandteile des Eigenkapitals. Diese können durch eine Unterbewertung von Vermögenswerten oder eine Überbewertung von Schulden entstehen.

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