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Allgemeine Bewertungsgrundsätze definiert der § 252 HGB:
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
- Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
- Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
- Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
- Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
- Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
- Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
Bewertungsgrundsätze:
Grundsätzlich sind bei einer Inventur die Vermögensgegenstände einzeln zu erfassen und entsprechend zu bewerten
(§ 252 HGB Abs. 1 Nr. 3). Dieser Grundsatz wird durch die Möglichkeiten der Gruppenbewertung und des
Festwertverfahrens abgeschwächt.
Zur Gruppenbewertung legt der § 240 HGB Abs. 4 fest:
Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
Zur Ermittlung des Durchschnitts gibt es zwei Möglichkeiten:
Hier finden Sie ein Beispiel zur Durchschnittsbewertung nach beiden Verfahren. Die Durchschnittsbewertung ist handels- und steuerrechtlich zulässig.
Zum Festwertverfahren legt der § 240 HGB Abs. 3 fest:
Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 256 HGB (Sammelbewertung):
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.
Damit sind nur noch die zwei Bewertungsvereinfachungsverfahren Lifo und Fifo zulässig:
Steuerrechtlich ist nur das Lifo-Verfahren zulässig.
Nach der alten Fassung des § 256 HGB wurden noch weitere Verfahren zugelassen. Die Formulierung "oder in einer sonstigen bestimmten Folge" wurde gestrichen.
Folgende Verfahren sind nicht mehr zulässig:
| Handelsrechtliche Bewertungsmaßstäbe | Steuerrechtliche Bewertungsmaßstäbe |
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