Startseite > Jahresabschluss > Abschreibungen auf Forderungen
Der § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB legt fest:
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
Der § 253 Abs. 1 HGB legt fest:
Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. ...
Der § 253 Abs. 3 HGB konkretisiert:
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
Entscheidend für die Bewertung der Forderungen sind die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag. Ereignisse, die am Bilanzstichtag bereits vorlagen, aber erst später bekannt geworden sind (nach Stichtag und vor Aufstellung der Bilanz), müssen berücksichtigt werden (wertaufhellende Tatsachen). Nicht zu berücksichtigen sind wertbeeinflussende Tatsachen (Ereignisse die erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind).
Der § 252 Abs. 4 HGB legt dazu fest:
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
Grundsätzlich sind steuerrechtlich 3 Verfahren zur Ermittlung des zutreffenden Bilanzansatz zulässig.
Alle Forderungen eines Unternehmens sind von Risiken bedroht. Sie können aus unterschiedlichen Gründen ganz oder teilweise ausfallen bzw. uneinbringlich werden. Zur Bearbeitung werden die Forderungen in folgende 3 Gruppen eingeteilt:
| Uneinbringliche Forderungen | Zweifelhafte (dubiose) Forderungen | Einwandfreie Forderungen |
|---|---|---|
Forderungen, deren Ausfall feststeht. Beispiele:
|
Forderungen dei denen ein erkennbares und belegbares Risiko besteht. Der Zahlungseingang wird unsicher. Beispiele:
|
Restliche Forderungen Es ist davon auszugehen, dass der Schuldner bei Fälligkeit zahlt. Für diese Forderungen besteht trotzdem ein allgemeines Ausfallrisiko. |
| Diese Forderungen werden in voller Höhe abgeschrieben. Da der Forderungsausfall endgültig feststeht, ist die Umsatzsteuer zu korrigieren. Buchungssatz: Abschreibungen auf Forderungen und Umsatzsteuer an Forderungen Wenn die Forderung vorher auf das Konto Zweifelhafte Forderungen umgebucht wurde, lautet der Buchungssatz: Abschreibungen auf Forderungen und Umsatzsteuer an Zweifelhafte Forderungen |
Die Forderung wird auf das Konto Zweifelhafte Forderungen umgebucht. Buchungssatz: Zweifelhafte Forderungen an Forderungen Jetzt erfolgt die Bestimmung der Höhe der Einbringlichkeit auf Grund einer individuellen Beurteilung des Schuldners. Sehr häufig wird hier ein Schätzwert verwendet. Der Rest der Forderung wird dann abgeschrieben (wertberichtigt). Es wird nur der Nettobetrag abgeschrieben. Nur bei einer uneinbringlichen Forderung, darf die Umsatzsteuer korrigiert werden. Buchungssatz: Einstellung in die Einzelwertberichtigung zu Forderungen an Einzelwertberichtigungen zu Forderungen Einstellung in die Einzelwertberichtigung zu Forderungen ist ein Aufwandskonto Einzelwertberichtigungen zu Forderungen ist ein Bilanzkonto und berichtigt das Konto Zweifelhafte Forderungen |
Für die Berechnung des Risikos ist dabei grundsätzlich auf den Erfahrungen der Vergangenheit aufzubauen.
Es wird ein unternehmensindividueller Prozentsatz (Pauschalwertberichtigung) für den Forderungsbestand ermittelt. Für die Berechnung des Erfahrungssatzes werden die Forderungsausfälle eines bestimmten größeren Zeitraums, in der Regel drei bis fünf Jahre, den Sollumsätzen (ohne Barumsätze) des gleichen Zeitraums gegenübergestellt. Grundsätze:
Einstellung in die Pauschalwertberichtigung zu Forderungen an Pauschalwertberichtigung zu Forderungen |
Bei Korrekturen von Forderungen erwartet das Finanzamt stets aussagekräftige Unterlagen. Aus diesem Grund sollte der gesamte Schriftverkehr zum Thema sowie andere Aufzeichnungen die zur Forderungsberichtigung führten, bei den Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt werden.
Nur bei uneinbringlichen Forderungen, ist die Umsatzsteuer zu korrigieren (da der Forderungsausfall endgültig feststeht). Dazu legt der § 17 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz fest:
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. ...
Der § 17 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz konkretisiert:
Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
1. das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
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