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Abschreibungen auf Anlagen

Grundsätzliches

Das Anlagevermögen besteht aus:

  1. Immaterielle Vermögensgegenstände
  2. Sachanlagen
  3. Finanzanlagen

Zu den Sachanlagen gehören:

  1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
  2. technische Anlagen und Maschinen;
  3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

Als Absetzung für Abnutzungen (kurz AfA; handelsrechtlich Abschreibungen) wird die steuerrechtlich zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen bezeichnet.

Abschreibungsursachen:

Es existieren handels- und steuerrechtliche Vorschriften.
Der § 253 Abs. 3 HGB schreibt vor:

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

Der § 7 Abs. 1 EStG schreibt vor:

Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.

Die Abschreibungshöhe ist damit von folgenden Faktoren abhängig:

Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB:

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.

Damit gilt:

  Anschaffungspreis
+   Anschaffungsnebenkosten
+   nachträgliche Anschaffungskosten
-   Anschaffungspreisminderungen
=   Anschaffungskosten

Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB:

Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden.

Hier finden Sie die vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen AfA-Tabellen.

Zu Beginn der Nutzungsdauer ist ein Abschreibungsplan aufzustellen. Der Abschreibungsbeginn ist der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Fertigstellung. Für das Anschaffungsjahr legt der § 7 Abs. 1 EStG folgendes fest:

...
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.
...

Es wird also auf volle Monate aufgerundet. Bei einer Anschaffung am 25.05. können also 8/12 der Jahresabschreibung im Anschaffungsjahr angesetzt werden.

Die früher geltende Vereinfachungsregel wurde ab dem Jahr 2004 abgeschafft. Früher konnte bei Anschaffung im ersten Halbjahr die volle Jahresabschreibung und bei Anschaffung im zweiten Halbjahr die halbe Jahresabschreibung gebucht werden.

Bilanzielle und Kalkulatorische Abschreibung

Ein grundlegendes Unternehmensziel ist die Erhaltung der Vermögenssubstanz. Dies geschieht durch die Ersatzbeschaffung verbrauchter Anlagegüter. Um dieses Ziel ohne eine Kapitalzuführung von außen zu erreichen, müssen Abschreibungen angesetzt werden.

Bilanzielle Abschreibungen (Aufwendungen in der Finanzbuchhaltung) Kalkulatorische Abschreibungen (Kalkulatorische Kosten in der Kosten- und Leistungsrechnung)
  • steuerliche, bilanzpolitische Aspekte stehen im Vordergrund
  • auf der Grundlage der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten vorgenommen
  • für alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (unabhängig davon, ob sie dem eigentlichen Betriebszweck dienen)
  • Abschreibung nur bis zu einem Erinnerungswert von 1 Euro
  • die tatsächliche Wertminderung soll berücksichtigt werden
  • wird von den Wiederbeschaffungskosten berechnet
  • nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die betriebsnotwendig sind
  • wird so lange fortgesetzt wie das Anlagegut im Betrieb Verwendung findet
Damit wird verhindert, dass der Anschaffungswert über den Zeitraum der Nutzungsdauer als Gewinn ausgewiesen und damit versteuert wird. Damit wird erreicht, dass die Abschreibungsbeträge sich im Preis der Erzeugnisse bzw. Dienstleistungen wiederfinden.
Gewinn- und Verlustkonto
Aufwendungen
mit bilanziellen Abschreibungen
Erträge
Umsatzerlöse enthalten Kalkulatorische Abschreibungen

Die in den Umsatzerlösen enthaltenen Abschreibungsgegenwerte können zur Ersatzbeschaffung herangezogen werden.

Abschreibungsmethoden im Handels- und Steuerrecht

Nach der Voraussicht des Werteverzehrs unterscheidet man nach HGB:

Übersicht der Abschreibungsarten nach Handelsrecht und Steuerrecht:

Handelsrecht Steuerrecht
Planmäßige Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 HGB) AfA - Absetzung für Abnutzung
AfS - Absetzung für Substanzverringerung (Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen; § 7 Abs. 6 EStG)
Außerplanmäßige Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 HGB) Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
Diese Abschreibungen stehen in keiner Beziehung zur Wertminderung eines Wirtschaftsguts. Der Zweck ist die Gewährung einer Steuervergünstigung.
AfaA - Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG)
Teilwertabschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
Unter Beachtung des Niederstwertprinzips ist bei einer dauernden Wertminderung der niedere Teilwert anzusetzen.

Nach der Buchungstechnik unterscheidet man:

Nach der Art der Verteilung der Anschaffungsausgaben auf die Nutzungsdauer unterscheidet man folgende Abschreibungsmethoden:

Wechsel der Abschreibungsmethode

Die gewählte Abschreibungsmethode ist grundsätzlich beizubehalten. Ein Wechsel ist in folgenden Fällen zulässig:

Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

In das Inventar sind grundsätzlich alle Vermögensgegenstände und Schulden aufzunehmen. Für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, gibt es eine Ausnahme. Es handelt sich hier um geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG. Diese können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. Wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 € nicht übersteigen, kann der Gegenstand sofort als Aufwand erfasst werden (Verbrauchsfiktion). Von 150,01 € bis 410 € spricht man von geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Als Alternative besteht noch die Möglichkeit der Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a EStG), wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 150 €, aber nicht 1.000 € übersteigen. Dabei handelt es sich auch um geringwertige Wirtschaftsgüter. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen (Pauschalabschreibung über 5 Jahre).

Es handelt sich immer um Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag. Es sind also immer Nettowerte.

Ausführliche Informationen zur Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008

Bis zum 31.12.2006 konnten kleine und mittlere Unternehmen gemäß § 7g Absatz 3 EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Diese Rücklage wurde als Ansparabschreibung bezeichnet und durfte maximal 40 Prozent der Anschaffungskosten/Herstellungskosten betragen.

Ab dem 01.01.2007 wurde die Ansparrücklage durch die Einführung eines Investitionsabzugsbetrags ersetzt (§ 7g EStG).
Es können bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Die Förderung gibt es nur für kleine und mittlere Betriebe. Die Größenmerkmale definiert der § 7g Abs. 1 EStG.
Zu dem Thema existiert auch ein BMF-Schreiben vom 8. Mai 2009 - IV C 6 - S 2139-b/07/10002 (Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag).


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