Lofo-Verfahren (nicht mehr zulässig)

Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 256 HGB (Sammelbewertung):

Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.

Nach der bis zum 29.05.2009 geltenden Fassung des § 256 HGB wurden noch weitere Verfahren zugelassen. Die Formulierung "oder in einer sonstigen bestimmten Folge" wurde aber gestrichen. Damit ist das Lofo-Verfahren nicht mehr zulässig. Es war auch nur handelsrechtlich zulässig.

Lofo steht für lowest in - first out
Beim Lofo-Verfahren wird unterstellt, dass die Verbrauchsgüter mit den niedrigsten Anschaffungskosten, als erstes wieder verbraucht werden.
Beispiel:

Datum Zugang Abgang Bestand
Menge Einzelpreis Betrag
02.01. Anfangsbestand: 300 14,50 4.350,00   300
20.01.       120 180
02.02. 150 15,00 2.250,00   330
15.03.       80 250
23.03.       155 95
04.04. 250 17,50 4.375,00   345
23.04.       85 260
28.05.       128 132
12.06. 250 20,00 5.000,00   382
25.06.       180 202
29.06.       105 97
11.07. 250 18,05 4.512,50   347
05.08.       120 227
20.08.       75 152
05.09. 250 17,80 4.450,00   402
17.09.       125 277
18.10.       85 192
25.10. 150 16,85 2.527,50   342
17.11.       145 197
18.12. 150 16,80 2.520,00   347
Summe: 1.750   29.985,00 1.403  

Damit ergibt sich folgender Verbrauch:

Gesamt: 1.403
Die Verbrauchsgüter mit den niedrigsten Anschaffungskosten sind:

Datum Zugang
Menge Einzelpreis Betrag
02.01. 300 14,50 4.350,00
02.02. 150 15,00 2.250,00
18.12. 150 16,80 2.520,00
25.10. 150 16,85 2.527,50
04.04. 250 17,50 4.375,00
05.09. 250 17,80 4.450,00
11.07. 153 18,05 2.761,65
Summe: 1.403   23.234,15

Von der Lieferung am 11.07. wurden nur 153 berücksichtigt.
Am Jahresende bleiben die Bestände mit den höchsten Beschaffungspreisen übrig.

Der Wert der Abgänge (Verbrauch) beträgt damit 23.234,15
Damit ergibt sich ein Endbestand von 6.750,85 (29.985,00 - 23.234,15)


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