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Rücklagen sind Teile des Eigenkapitals. Sie dürfen nicht mit Rückstellungen verwechselt werden. Rückstellungen stellen Fremdkapital dar.
Entsprechend dem Ausweis in der Bilanz werden offene Rücklagen und stille Rücklagen (stille Reserven) unterschieden. Stille Rücklagen (Stille Reserven) sind nicht aus der Bilanz ersichtliche Bestandteile des Eigenkapitals. Diese können durch eine Unterbewertung von Vermögenswerten oder eine Überbewertung von Schulden entstehen.
Rücklagen als eigenständige Bilanzposition gibt es nur bei Kapitalgesellschaften. Derartige Rücklagen stellen eine Gewinnverwendung dar. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen gibt es keinen Ausweis dieser Position, weil derartige Gewinnverwendungen direkt den Einlagekonten zugeführt werden. Bei den Personengesellschaften spricht man auch von variablen Eigenkapitalkonten. Die variablen Eigenkapitalbestandteile bei den Kapitalgesellschaften sind die Rücklagenkonten.
Der § 266 HGB fordert für das Eigenkapital folgende Gliederung:
A. Eigenkapital:
I. Gezeichnetes Kapital;
II. Kapitalrücklage;
III. Gewinnrücklagen:
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
Kleine Kapitalgesellschaften brauchen die Position Gewinnrücklagen nicht untergliedern.
Der § 272 Abs. 2 HGB legt zu den Kapitalrücklagen fest:
Als Kapitalrücklage sind auszuweisen
- der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
- der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
- der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
- der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
Der § 272 Abs. 3 HGB legt zu den Gewinnrücklagen fest:
Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.
Damit gehört die Rücklagenbildung in den Abschlussprozess eigentlich nicht hinein. Rücklagen können erst nach der Feststellung des Ergebnisses gebildet werden.
Innerhalb des Abschlussprozesses und damit vor Ermittlung des Ergebnisses, spielten nur die Sonderposten mit Rücklageanteil eine Rolle. Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurden die entsprechenden Regelungen im HGB (§ 247 Abs. 3 und § 273) aufgehoben. Sonderposten mit Rücklageanteil dürfen letztmalig für vor dem 01.01.2010 beginnende Geschäftsjahre gebildet werden. Bereits bestehende Sonderposten können beibehalten werden oder sind durch erfolgsneutrale Einstellung in die Gewinnrücklagen aufzulösen.
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