Startseite > Umsatzsteuer > Reverse-Charge-Verfahren
Nach dem nationalen Umsatzsteuerrecht muss ein Leistungserbringer die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger vereinnahmen und an das Finanzamt entrichten. Wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, kann er die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Um es ausländischen Unternehmern aus steuerlicher Sicht zu erleichtern, im Inland steuerpflichtige Umsätze zu erbringen, wurde das Reverse-Charge-Verfahren entwickelt. Das Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger. Beim Leistungsempfänger fallen Steuerschuld und Vorsteuerabzug zusammen und saldieren sich direkt. Mit diesem Ansatz wird die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs leichter. Das Reverse-Charge-Verfahren führt aber auch zu administrativen Erleichterungen für die am Umsatz beteiligten Parteien.
Grundgedanke: Wo Mehrwertsteuer nicht gesondert in Rechnung gestellt werden darf, kann sie auch nicht als Vorsteuer hinterzogen werden.
In Deutschland wurde zum 01.01.2002 das Reverse Charge Verfahren (§ 13b UStG) eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt betraf es als Hauptanwendungsfall den ausländischen Unternehmer, der in Deutschland Werkleistungen erbringt. Es gab aber zahlreiche Sonderregelungen und Ausnahmen. Die Rechnungsstellung des ausländischen Unternehmers erfolgt netto mit dem schriftlichen Hinweis auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Der deutsche Unternehmer (Leistungsempfänger) deklariert gegenüber seinem Finanzamt die Umsatzsteuer und zieht gleichzeitig die Vorsteuer. Das Verfahren wurde in den folgenden Jahren erweitert:
Der § 13b UStG enthält die Fälle, in denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
§ 14a Abs. 5 UStG:
Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. In der Rechnung ist auch auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.
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