Informationen zum betrieblichen Rechnungswesen - Schwerpunkt Finanzbuchhaltung

Rechnungen |  Zahllast |  Vorsteuerüberhang |  Kleinunternehmerregelung |  Sollversteuerung |  Istversteuerung |  Reverse-Charge-Verfahren |  Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |  Innergemeinschaftliche Lieferung |  Ausfuhrlieferung |  Umsatzsteuervoranmeldung |  Dauerfristverlängerung |  Vorsteuer-Vergütungsverfahren |  Umsatzsteuersonderprüfung |  Umsatzsteuer-Nachschau

Startseite > Umsatzsteuer > Umsatzsteuervoranmeldung

Umsatzsteuervoranmeldung und Voranmeldungszeitraum

Grundsätze

Nach §16 Abs. 1 UStG ist der Besteuerungszeitraum das Kalenderjahr. Nach §18 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Nur auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.

Nach §18 Abs. 2 UStG ergeben sich folgende Zeiträume:

Wenn der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum ist, dann muss die Voranmeldung für den Monat Januar also spätestens am 10. Februar abgegeben werden. Ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum, dann muss die Voranmeldung für das erste Quartal (Januar bis März) also spätestens am 10. April abgegeben werden.

Auf Antrag kann eine Dauerfristverlängerung gewährt werden, so dass sich die Frist für die Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat verlängert. Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar muss dann erst am 10. März abgegeben werden.

Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Mit Urteil vom 14. März 2012 (XI R 33/09) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Verpflichtung des Unternehmers, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, verfassungsgemäß ist.

Bundesfinanzhof Urteil vom 14.3.2012, XI R 33/09
Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs - Verpflichtungsklage auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts - fehlerfreie Ermessensausübung
Leitsätze:

1. Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß.
2. Beantragt der Unternehmer, zur Vermeidung von unbilligen Härten die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (weiterhin) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abgeben zu dürfen, muss das Finanzamt diesem Antrag entsprechen, wenn dem Unternehmer die elektronische Datenübermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
3. Liegt eine solche wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit nicht vor, verbleibt es bei dem Anspruch des Unternehmers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Finanzamts über diesen Antrag.
4. Der Unternehmer darf vom Finanzamt hinsichtlich der zur Erfüllung der Erklärungspflicht auf elektronischem Weg erforderlichen Hard- und Software grundsätzlich nicht auf den Internetzugang anderer "Konzerngesellschaften" verwiesen werden.

Um die Umsatzsteuer-Voranmeldung, den Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung, oder die Umsatzsteuerererklärung elektronisch via Internet an Ihr Finanzamt übermitteln zu können, wird eine Software benötigt, in die die ELSTER-Schnittstelle implementiert wurde.

Informationen gibt es unter www.elster.de


Einen praktischen Einstieg zum Thema Rechnungswesen und Finanzbuchhaltung liefern folgende Bücher:

       

© 2009-2012 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap)