Umsatzsteuervoranmeldung und Voranmeldungszeitraum

Aktuelles

Geplante Erhöhung des Schwellenwerts zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 auf 9.000 Euro ab 01.01.2025.
Der Regierungsentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz IV wurde am 13. März 2024 vom Bundeskabinett beschlossen. Der Gesetzentwurf steht auf der Tagesordnung der 1043. Sitzung des Bundesrates am 26.04.2024.

Nach § 18 Absatz 2 Satz 1 UStG ist der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist derzeit der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Der Schwellenwert soll auf 9.000 Euro angehoben werden, sodass mehr Unternehmer lediglich vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen.


Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro ab 01.01.2025.
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hatte am 21. Februar 2024 einen Kompromiss beim Wachstumschancengesetz beschlossen.
Am 23. Februar 2024 stimmte der Bundestag dem Kompromiss zum Wachstumschancengesetz zu.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt.
Das Wachstumschancengesetz wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist auch im Vermittlungsergebnis enthalten. Im Gesetzentwurf stand als Beginn aber noch 2024.
Auszug aus der Begründung zum Gesetzesvorhaben:

Nach § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG kann der Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat. Die Erstellung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verursacht für den Unternehmer unter anderem Bürokratiekosten, da er Zeit und Geld für die Vorbereitung und Einreichung aufwenden muss. Um Unternehmer von den mit der Voranmeldung verbundenen Bürokratiekosten zu entlasten, soll der Schwellenwert auf 2.000 Euro angehoben werden, sodass mehr Unternehmer lediglich jährlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben müssen.

Mit dem BMF-Schreiben vom 01.11.2023 werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2024 bekannt gegeben.
Mit einem weiteren BMF-Schreiben vom 06.11.2023 werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2024 eingeführt.


Mit dem BMF-Schreiben vom 21.12.2022 werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben.
Mit einem weiteren BMF-Schreiben vom 21.12.2022 werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2023 eingeführt.


Mit dem BMF-Schreiben vom 11.10.2021 werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2022 bekannt gegeben.
Mit einem weiteren BMF-Schreiben vom 11.10.2021 werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2022 eingeführt.
Mit dem BMF-Schreiben vom 23.12.2021 werden zwei Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2022 neu bekannt gegeben.


Mit dem BMF-Schreiben vom 22.12.2020 werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2021 bekannt gegeben.
Mit einem weiteren BMF-Schreiben vom 22.12.2020 werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2021 eingeführt.

Grundsätze

Nach § 16 Abs. 1 UStG ist der Besteuerungszeitraum das Kalenderjahr. Nach § 18 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Nur auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.

Nach § 18 Abs. 2 UStG ergeben sich folgende Zeiträume:
Die Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro ab 01.01.2025 wurde mit dem Wachstumschancengesetz schon beschlossen.
Die Erhöhung des Schwellenwerts zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 auf 9.000 Euro ab 01.01.2025 ist noch nicht endgültig beschlossen (Bürokratieentlastungsgesetz IV).

bis 31.12.2024 ab 01.01.2025
  • Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
  • Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro aber maximal 7.500 Euro, ist das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum.
  • Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
  • Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.
  • Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro (geplant: 9.000 Euro), ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
  • Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 2.000 Euro aber maximal 7.500 Euro (geplant: 9.000 Euro), ist das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum.
  • Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat (von 2021 bis 2026 ausgesetzt).
  • Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.

Wenn der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum ist, dann muss die Voranmeldung für den Monat Januar also spätestens am 10. Februar abgegeben werden. Ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum, dann muss die Voranmeldung für das erste Quartal (Januar bis März) also spätestens am 10. April abgegeben werden.
Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Fälligkeitstag.

 
Auf Antrag kann eine Dauerfristverlängerung gewährt werden, so dass sich die Frist für die Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat verlängert. Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar muss dann erst am 10. März abgegeben werden.

Aussetzung der Pflicht zur monatlichen Übermittlung von Voranmeldungen in Neugründungsfällen - Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026

Im Bürokratieentlastungsgesetz III vom 25.10.2019 wird die zeitlich befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer festgelegt.
Das Bürokratieentlastungsgesetz III stand auf der Tagesordnung der 982. Sitzung des Bundesrates am 08.11.2019. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Auszug aus der Begründung der Gesetzesänderung:

Die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer wird für sechs Besteuerungszeiträume vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 ausgesetzt. Die Bundesregierung wird die Aussetzung der Vorschrift für Existenzgründer bis zum 31.12.2024 evaluieren. Bei der Evaluierung werden insbesondere die Wirkung der Aussetzung der Regelung auf die Gründungstätigkeit in Deutschland, die Bürokratielasten von Gründern sowie die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug Berücksichtigung finden. ....

Der Zeitraum für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist nach § 18 Absatz 2 Satz 1 UStG grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Unternehmer verpflichtet, monatlich Voranmeldungen abzugeben. Für Existenzgründer besteht in § 18 Absatz 2 Satz 4 UStG eine besondere Regelung. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Diese Regelung wurde im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz - StVBG) vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, S. 3922) zum 1. Januar 2002 eingeführt.

Die seit siebzehn Jahren bestehende Vorschrift führt zu zusätzlichen Bürokratielasten von Existenzgründern. Statt vier vierteljährlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen pro Jahr müssen bis zu zwölf Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Jahr abgegeben werden, also bis zu vierundzwanzig Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Jahr der Gründung und im Folgejahr. Der Koalitionsvertrag sieht vor, den Abbau von Bürokratie voranzutreiben. Als eine Maßnahme sollen daher Unternehmen im Jahr der Gründung und im Folgejahr von der monatlichen Voranmeldung befreit werden. Mit der (befristeten) Aussetzung der Anwendung der Regelung sollen Gründer von Bürokratie entlastet werden.

Dem § 18 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz wird folgender Satz angefügt:

Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

Mit dem BMF-Schreiben vom 16.12.2020 erläutert die Finanzverwaltung die Aussetzung der Pflicht zur monatlichen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Neugründungsfällen.
Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Besteuerungs- und Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2027 enden.

Mit dem BMF-Schreiben vom 16.12.2020 wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. In Abschnitt 18.7 Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:

Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 gilt die generelle Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen in Neugründungsfällen nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG nicht. Der Voranmeldungszeitraum richtet sich in den vorgenannten Besteuerungszeiträumen in Neugründungsfällen nach § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen kommt für das Jahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und das folgende Kalenderjahr nicht in Betracht. Für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums in dem Kalenderjahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres maßgebend; im folgenden Kalenderjahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umzurechnen. Die voraussichtliche Steuer ist zu Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vom Unternehmer zu schätzen und dem Finanzamt mitzuteilen. Auch für Neugründungsfälle im Jahr 2020 gelten im Besteuerungszeitraum 2021 die vorgenannten Grundsätze, nach denen für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum 2021 nicht § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG, sondern § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG anzuwenden ist, wobei die tatsächliche Steuer des Jahres 2020 in eine Jahressteuer umzurechnen ist. Die Regelungen der Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend in Fällen des § 18 Abs. 2a UStG; für die Anwendung des § 18 Abs. 2a UStG kommt es im Gründungsjahr auf den voraussichtlichen Überschuss und im Folgejahr auf den tatsächlichen Überschuss für das Gründungsjahr umgerechnet in einen Jahresüberschuss an. Die Regelungen des Absatzes 1 zu Vorratsgesellschaften im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 UStG und zu Firmenmänteln im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 UStG bleiben hiervon unberührt.

Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Mit Urteil vom 14. März 2012 (XI R 33/09) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Verpflichtung des Unternehmers, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, verfassungsgemäß ist.

Bundesfinanzhof Urteil vom 14.3.2012, XI R 33/09
Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs - Verpflichtungsklage auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts - fehlerfreie Ermessensausübung
Leitsätze:

1. Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß.
2. Beantragt der Unternehmer, zur Vermeidung von unbilligen Härten die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (weiterhin) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abgeben zu dürfen, muss das Finanzamt diesem Antrag entsprechen, wenn dem Unternehmer die elektronische Datenübermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
3. Liegt eine solche wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit nicht vor, verbleibt es bei dem Anspruch des Unternehmers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Finanzamts über diesen Antrag.
4. Der Unternehmer darf vom Finanzamt hinsichtlich der zur Erfüllung der Erklärungspflicht auf elektronischem Weg erforderlichen Hard- und Software grundsätzlich nicht auf den Internetzugang anderer "Konzerngesellschaften" verwiesen werden.

Um die Umsatzsteuer-Voranmeldung, den Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung, oder die Umsatzsteuerererklärung elektronisch via Internet an Ihr Finanzamt übermitteln zu können, wird eine Software benötigt, in die die ELSTER-Schnittstelle implementiert wurde.

Informationen gibt es unter www.elster.de

Die Lohnsteueranmeldung, die Umsatzsteuervoranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie die Zusammenfassende Meldung müssen ab dem 01.01.2013 authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermittelt werden. Für eine Übergangszeit bis zum 31.08.2013 wurden Abgaben ohne Authentifizierung akzeptiert. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt, das Sie im Rahmen der Registrierung im ElsterOnline-Portal erhalten. Unabhängig von der für die Übermittlung ausgewählten Software ist die Registrierung am ElsterOnline-Portal zwingend notwendig.
Datenübermittler wie Lohnbüros oder Steuerberater müssen sich nur einmal registrieren. Mit einem Zertifikat können Übermittlungen für alle Mandanten in deren Auftrag ausgeführt werden.


© 2009-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Buchführungslexikon