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Unternehmen, die Ware von Deutschland ins Drittland (Staat, der nicht der EU angehört) exportieren, können diese als so genannte Ausfuhrlieferung steuerfrei abrechnen. Steuerbefreiungsregelung des § 4 Nr. 1a UStG:
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
1. a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
§ 6 Abs. 1 UStG:
(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung
- der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder
- der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder
- ....
Nachweis der materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung entsprechend § 6 Abs. 4 UStG:
Die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 und 3a sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.
Der Abschnitt 6.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlass enthält:
(1) Der Unternehmer hat die Ausfuhr durch Belege nachzuweisen (§ 6 Abs. 4 UStG und §§ 8 bis 11 UStDV). Die Vorlage der Belege reicht jedoch für die Annahme einer Ausfuhrlieferung nicht in jedem Fall aus. Die geforderten Unterlagen bilden nur die Grundlage einer sachlichen Prüfung auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben (BFH-Urteil vom 14. 12. 1994, XI R 70/93, BStBl 1995 II S. 515). Für die Führung des Ausfuhrnachweises hat der Unternehmer in jedem Falle die Grundsätze des § 8 UStDV zu beachten (Mussvorschrift). Für die Form und den Inhalt des Ausfuhrnachweises enthalten die §§ 9 bis 11 UStDV Sollvorschriften. Der Unternehmer kann den Ausfuhrnachweis auch abweichend von den Sollvorschriften führen. (2) Die Angaben in den Belegen für den Ausfuhrnachweis müssen im Geltungsbereich der UStDV nachprüfbar sein. Es genügt, wenn der Aussteller der Belege die Geschäftsunterlagen, auf denen die Angaben in den Belegen beruhen, dem Finanzamt auf Verlangen im Geltungsbereich der UStDV vorlegt. Die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f UStDV bleibt unberührt. Die Ausfuhrbelege müssen sich im Besitz des Unternehmers befinden. Sie sind nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO zehn Jahre aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist kann sich nach § 147 Abs. 3 Satz 3 AO verlängern.
Steuerfreie Ausfuhrlieferungen
Hier liegt in der Regel Steuerfreiheit vor.
Einfuhr aus Drittländern
Gezahlt wird der Nettowert an den Lieferer und die Einfuhrumsatzsteuer an den deutschen Zoll.
Die Einfuhr von Waren aus einem Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich aber um eine Verbrauchsteuer und um eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts. Die Einfuhrbesteuerung verhindert, dass die eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen.
Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben. Es ist dabei unerheblich, ob die Einfuhr durch ein Unternehmen oder durch eine Privatperson erfolgt. Der Regelsteuersatz bei der Einfuhr beträgt 19 % der Bemessungsgrundlage und ermäßigt sich auf 7 % bei bestimmten Waren (z.B. Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Kunstgegenstände Sammlungsstücke sowie orthopädische Apparate und Vorrichtungen). Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist grundsätzlich der Zollwert
Der einführende Unternehmer kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer bei einem Wiederverkauf gegenüber dem Finanzamt als Vorsteuer absetzen. Damit wird bei jeder Weiterveräußerung nur der Mehrwert der Waren versteuert. Die Einfuhrumsatzsteuer ist für das einführende Unternehmen nur ein durchlaufender Posten (Endverbrauchersteuer).
Die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer wird in der Umsatzsteuervoranmeldung als Forderung an das Finanzamt (als Vorsteuer abziehbar) geltend gemacht.
§ 21 UStG (Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer):
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passiven Veredelungsverkehr.
(2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden.
(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.
(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.
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