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Um es ausländischen Unternehmern aus steuerlicher Sicht zu erleichtern, im Inland steuerpflichtige Umsätze zu erbringen, wurde das Reverse-Charge-Verfahren entwickelt. Das Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger. Beim Leistungsempfänger fallen Steuerschuld und Vorsteuerabzug zusammen und saldieren sich direkt.
Export (aus deutscher Sicht)
Aus Sicht des deutschen Unternehmens liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor.
Import (aus deutscher Sicht)
Aus Sicht des deutschen Unternehmens liegt ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Gezahlt wird nur der Nettowert an den Lieferer. Es entsteht keine Steuerbelastung da Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb und gleichzeitig Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb gebucht wird.
Mit dieser Vorgehensweise werden sowohl die innergemeinschaftliche Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb in der Umsatzsteuervoranmeldung erfasst. Damit lässt sich grenzübergreifend die Korrektheit nachprüfen.
Der § 13b UStG enthält die Fälle, in denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
§ 14a Abs. 5 UStG:
Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. In der Rechnung ist auch auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.
Neben der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt muss ein Unternehmer, der innerhalb der EU grenzüberschreitende, steuerfreie Lieferungen an andere Unternehmen vornimmt, eine Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg übermitteln.
Mit Inkrafttreten des EG-Binnenmarktes am 01.01.1993 wurde im Warenverkehr zwischen den EG-Mitgliedstaaten die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch die Zollverwaltungen abgeschafft. Zur Sicherung des Steueraufkommens wurde ein Kontrollverfahren entwickelt. Dieses beruht auf einem EG-weiten Informationsaustausch von Daten, die in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
Der Schlüssel zur Teilnahme am EG-Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben wird (an Unternehmer auf Antrag). Wer sie besitzt, kann steuerfrei Waren in einen anderen EG-Mitgliedstaat liefern, wenn auch der Erwerber eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt.
Für die Unternehmen besteht seit dem 01.01.1993 die Pflicht, ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen in ihre Umsatzsteuererklärungen und in "Zusammenfassende Meldungen" aufzunehmen. Bis 30.06.2010 waren die Meldungen vierteljährlich abzugeben. Damit ist es den einzelnen Mitgliedstaaten dann möglich, die zutreffende Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in ihrem Land zu überwachen. Die Regelungen für die Zusammenfassende Meldung enthält § 18a UStG. Die Zusammenfassende Meldung ist dem Bundeszentralamt für Steuern (Dienstsitz Saarlouis) auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-Verordnung zu übermitteln. Für Meldezeiträume bis 30.06.2010 war die Zusammenfassende Meldung bis zum 10. Tage nach Ablauf jedes Meldezeitraums zu übermitteln.
Zum 01.01.1997 gab es eine Erweiterung um die Meldung der zweiten Lieferung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts (§ 25b UStG).
Ab dem 01.01.2007 wurde das Verfahren auf elektronische Meldungen umgestellt.
Mit der Umsetzung des Mehrwertsteuerpakets 2010 durch das Jahressteuergesetz 2009 gab es einen weiteren Ausbau. Seit dem 01.01.2010 sind in der Zusammenfassenden Meldung auch sonstige Leistungen an einen Unternehmer anzugeben, die für sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat nach § 3a Abs. 2 UStG ausgeführt werden.
Der § 18a UStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 mit Wirkung zum 01.07.2010 neu gefasst:
Die Regelungen über die Dauerfristverlängerung nach § 18 Absatz 6 UStG und §§ 46 bis 48 UStDV gelten nicht für die Zusammenfassende Meldung.
Bagatellgrenzen vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011:
Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG
(innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte) weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre
jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden.
Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2
UStG im Laufe eines Kalendervierteljahres 100.000 Euro, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag
überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres
zu übermitteln.
Ab dem 01.01.2012 gilt anstelle der Grenze von 100.000 Euro eine Grenze von jeweils 50.000 Euro.
BMF-Schreiben vom 15.06.2010
Für sonstige Leistungen bleibt es bei der Abgabe für das Kalendervierteljahr.
§ 18a Abs. 2 UStG:
Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 zu machen hat. Soweit der Unternehmer bereits nach Absatz 1 zur monatlichen Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet ist, hat er die Angaben im Sinne von Satz 1 in der Zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen.
Möglichkeit der Option einer monatlichen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für sonstige Leistungen.
§ 18a Abs. 3 UStG:
Soweit der Unternehmer im Sinne des § 2 die Zusammenfassende Meldung entsprechend Absatz 1 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats übermittelt, kann er die nach Absatz 2 vorgesehenen Angaben in die Meldung für den jeweiligen Meldezeitraum aufnehmen. Nimmt der Unternehmer die in Satz 1 enthaltene Regelung in Anspruch, hat er dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.
Kleinunternehmer gem. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG sind von der Verpflichtung zur Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen befreit (§ 18a Abs. 4 UStG:):
Änderung der elektronischen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat am 02.04.2012 folgenden Hinweis veröffentlicht:
Der Formularserver der Bundesfinanzverwaltung wird für die elektronische Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ab dem 1.1.2013 nicht mehr zur Verfügung stehen.
Aufgrund der Änderung des § 6 Abs. 1 der Steuerdatenübermittlungsverordnung durch Artikel 6 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BGBl. I 2011, S. 2131, Nr. 55) ist ab dem 1.1.2013 bei der elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.
Zusammenfassende Meldungen können dann nur noch über die bereits bestehenden Zugänge des BZStOnline-Portals, des ElsterOnline-Portals und zukünftig auch über Elster-Formular übermittelt werden.
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