Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung

Grundsätze

Hat das Unternehmen bei der Einhaltung der Fristen Schwierigkeiten, besteht die Möglichkeit der Beantragung einer Dauerfristverlängerung.

Nach §18 Abs. 6 UStG kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.

Das Verfahren ist in den §§ 46-48 UStDV geregelt.
Der Unternehmer (Monatszahler) muss bis 10. Februar eine Vorauszahlung von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr leisten.
Am 10. März leistet er dann eine Vorauszahlung für den Januar. Er gewinnt also einen Monat mehr Zeit für den innerbetrieblichen Ablauf. Ein Vorteil für die Liquidität ergibt sich nicht.
Bei vierteljährlicher Abgabe der Voranmeldungen bedarf es keiner Sondervorauszahlung.

Wirkung der Dauerfristverlängerung
Ein Quartalszahler muss seine Umsatzsteuervoranmeldung für die Monate Januar bis März nicht bereits zum 10. April, sondern erst zum 10. Mai einreichen.
Ein Monatszahler muss seine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat März nicht bereits zum 10. April, sondern erst zum 10. Mai einreichen.

Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Fälligkeitstag.

Ablauf

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Informationen gibt es unter www.elster.de
Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung vom Unternehmer oder dessen Bevollmächtigten zu unterschreiben.

Um die Umsatzsteuer-Voranmeldung, den Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung, oder die Umsatzsteuerererklärung elektronisch via Internet an Ihr Finanzamt übermitteln zu können, wird eine Software benötigt, in die die ELSTER-Schnittstelle implementiert wurde.

Die Lohnsteueranmeldung, die Umsatzsteuervoranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie die Zusammenfassende Meldung müssen ab dem 01.01.2013 authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermittelt werden. Für eine Übergangszeit bis zum 31.08.2013 wurden Abgaben ohne Authentifizierung akzeptiert. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt, das Sie im Rahmen der Registrierung im ElsterOnline-Portal erhalten. Unabhängig von der für die Übermittlung ausgewählten Software ist die Registrierung am ElsterOnline-Portal zwingend notwendig.
Datenübermittler wie Lohnbüros oder Steuerberater müssen sich nur einmal registrieren. Mit einem Zertifikat können Übermittlungen für alle Mandanten in deren Auftrag ausgeführt werden.

Die Fristverlängerung kann in Anspruch genommen werden, wenn das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt (ein Bewilligungsbescheid wird nicht erteilt).
Keine Ablehnung gilt damit als Genehmigung.
Die Fristverlängerung gilt solange, bis der Unternehmer oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss damit nicht jährlich wiederholt werden.
Die Dauerfristverlängerung gilt damit unbegrenzt.

§ 46 UStDV:

Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.

Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss jährlich bis zum 10. Februar eine Sondervorauszahlung angemeldet und entrichtet werden.
Die Sondervorauszahlung für 2023 beträgt ein Elftel der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für 2022.

Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums (Dezember) anzurechnen, für den die Fristverlängerung gilt.

Die Sondervorauszahlung muss von den Unternehmern, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abzugeben haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.


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