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Hat das Unternehmen bei der Einhaltung der Fristen Schwierigkeiten, besteht die Möglichkeit der Beantragung einer Dauerfristverlängerung.
Nach §18 Abs. 6 UStG kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.
Das Verfahren ist in den §§46-48 UStDV geregelt. Der Unternehmer (Monatszahler) muss bis 10. Februar eine Vorauszahlung von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr leisten. Am 10. März leistet er dann eine Vorauszahlung für den Januar. Er gewinnt also einen Monat mehr Zeit für den innerbetrieblichen Ablauf. Ein Vorteil für die Liquidität ergibt sich nicht.
Der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (§ 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV).
Informationen gibt es unter www.elster.de
Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist der Antrag auf
Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung vom Unternehmer oder dessen Bevollmächtigten zu unterschreiben.
Um die Umsatzsteuer-Voranmeldung, den Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung, oder die Umsatzsteuerererklärung elektronisch via Internet an Ihr Finanzamt übermitteln zu können, wird eine Software benötigt, in die die ELSTER-Schnittstelle implementiert wurde.
Die Fristverlängerung kann in Anspruch genommen werden, wenn das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt (ein Bewilligungsbescheid wird nicht erteilt). Die Fristverlängerung gilt solange, bis der Unternehmer oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
§ 46 UStDV:
Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.
Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss jährlich bis zum 10. Februar eine Sondervorauszahlung angemeldet und entrichtet werden. Die Sondervorauszahlung für 2011 beträgt ein Elftel der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für 2011.
Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums (Dezember) anzurechnen, für den die Fristverlängerung gilt.
Die Sondervorauszahlung muss von den Unternehmern, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abzugeben haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.
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