Umsatzsteuersonderprüfung

Aktuelles

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2020 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,37 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten. Im Jahr 2020 wurden 65.971 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.630 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 40 Sonderprüfungen durch (Quelle: BMF-Schreiben vom 31.03.2021).


Nach Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.05.2020 führten die Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 2019 zu einem Mehrergebnis in Höhe von rund 1,5 Mrd. Euro. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten. Im Jahr 2019 wurden 77.857 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.770 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 44 Sonderprüfungen durch.

Grundsätze

Eine Betriebsprüfung stellt einen tiefen staatlichen Eingriff in die Rechtssphäre von Unternehmen dar. Falls es im Zuge einer Betriebsprüfung zu größeren Beanstandungen kommt, kann das für das Unternehmen existentielle Konsequenzen haben.

Die Betriebsprüfung dient der Ermittlung, Prüfung und Beurteilung der steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen. Die gesetzliche Grundlage bildet die Abgabenordnung

Die Bundesregierung hat am 15.03.2000 eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (Betriebsprüfungsordnung - BpO 2000) erlassen. Die BpO 2000 beinhaltet Verwaltungsvorschriften, die für die Finanzverwaltung verbindlich sind. Bei der Betriebsprüfungsordnung handelt es sich aber nicht um ein Gesetz oder eine Verordnung.

Im § 1 BpO 2000 wird gleich von Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundesamtes für Finanzen gesprochen. Die Außenprüfung wird vom Betriebsstättenfinanzamt im Außendienst vorgenommen. Es ist eine Gesamtüberprüfung steuerlich relevanter Sachverhalte.
Beschränkt sich die Prüfung auf die Lohnsteuer, so handelt es sich um eine Lohnsteuer-Außenprüfung. Bei einer Beschränkung auf die Umsatzsteuer ist es eine Umsatzsteuersonderprüfung. Da für die Umsatzsteuer das so genannte Selbstveranlagungsprinzip gilt, sieht der Staat in diesem Bereich einen erhöhten Prüfungsbedarf. Die Umsatzsteuersonderprüfung ist eine außerordentliche, bedarfsorientierte Prüfung und kann jederzeit angesetzt werden.

Auf der Seite Betriebsprüfung finden Sie einen Überblick zum Thema (Anhaltspunkte die für eine baldige Prüfung sprechen, Prüfungsanordnung, Checkliste für die Prüfung, Ablauf von Betriebsprüfungen und Hinweise zur Digitalen Betriebsprüfung).

Bei vielen Umsatzsteuersonderprüfungen werden Fehler in Eingangsrechnungen gefunden, die zur Rückzahlung der Vorsteuer führen. Ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen kann die von anderen Firmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur dann im Rahmen des Vorsteuerabzugs gegenüber dem Finanzamt geltend machen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung (§ 14 Umsatzsteuergesetz) vorliegt. Diese Rechnung ist zehn Jahre in lesbarer Form aufzubewahren (§ 14b UStG).

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen.

Schwerpunkte der Umsatzsteuerhinterziehung:

  • Umsatzsteuer-Karussellgeschäfte
  • Vorsteuererschleichung bei Neugründungen
  • Umsatzsteuerhinterziehung durch Rechnungsfälschung
  • Schwarzarbeit

Gründe für eine Umsatzsteuerprüfung

  • Häufiger Vorsteuerüberhang
  • Betriebsgründungen
  • Betriebsneugründungen
  • Betriebsumwandlungen
  • Betriebsaufgabe
  • Das Geschäftsmodell des Unternehmens ist für das Finanzamt nicht nachvollziehbar.
  • Bei der Prüfung eines Geschäftspartners ergaben sich Sachverhalte, die auch in anderen Unternehmen umsatzsteuerliche Auswirkungen haben.
  • Verdacht auf Umsatzsteuerbetrug

Gegenstand der Prüfung

  • Richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle (wurden die Umsätze mit dem richtigen Steuerschlüssel und mit dem richtigen Steuersatz gebucht?
  • Korrekter Vorsteuerabzug
    Enthalten die Eingangsrechnungen alle notwendigen Rechnungsinhalte gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz
  • Ermäßigt besteuerte Umsätze
  • Versendungsumsätze nach § 3c UStG
  • Vorhandensein aller Ausgangsrechnungen
  • Abschreibungen auf Forderungen
    Nur bei uneinbringlichen Forderungen, ist die Umsatzsteuer zu korrigieren (da der Forderungsausfall endgültig feststeht).
  • Abweichungen zwischen den monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung
  • Richtige Zuordnung der Umsätze (Voranmeldungszeitraum)
  • Korrekte Kassenführung und täglicher Kassenabschluss
  • Barzahlungen
    Das Finanzamt wird bei hohen Barzahlungen besonders hellhörig. Barzahlungen sollten nach Möglichkeit vermieden werden. Wenn das nicht möglich ist, sollte besondere Sorgfaltung bei der Rechnungsprüfung gelten.
  • Anforderungen an den Nachweis von Bewirtungsaufwendungen

Rechnungsprüfung und Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB

Ein generelles Zurückbehaltungsrecht gibt es nicht. Es kommt auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs an. Handelt es sich um umsatzsteuerfreie Leistungen oder ist der Rechnungsempfänger Kleinunternehmer, besteht bei fehlerhaften Angaben kein Zurückbehaltungsrecht für den Rechnungsempfänger.

Rechnungsempfänger können die Bezahlung einer Rechnung aber verweigern, wenn aus der fehlerhaften Rechnung ein ihnen zustehender Vorsteuerabzug verlorengehen würde.


© 2009-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Buchführungslexikon