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Nach Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen führte die Umsatzsteuer-Sonderprüfung 2010 zu Mehrergebnissen in Höhe von 1,9 Mrd. Euro. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten. Im Jahr 2010 wurden 96.138 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt.
Eine Betriebsprüfung stellt einen tiefen staatlichen Eingriff in die Rechtssphäre von Unternehmen dar. Falls es im Zuge einer Betriebsprüfung zu größeren Beanstandungen kommt, kann das für das Unternehmen existentielle Konsequenzen haben.
Die Betriebsprüfung dient der Ermittlung, Prüfung und Beurteilung der steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen. Die gesetzliche Grundlage bildet die Abgabenordnung
Die Bundesregierung hat am 15.03.2000 eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (Betriebsprüfungsordnung - BpO 2000) erlassen. Die BpO 2000 beinhaltet Verwaltungsvorschriften, die für die Finanzverwaltung verbindlich sind. Bei der Betriebsprüfungsordnung handelt es sich aber nicht um ein Gesetz oder eine Verordnung.
Im §1 BpO 2000 wird gleich von Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundesamtes für Finanzen gesprochen. Die Außenprüfung wird vom Betriebsstättenfinanzamt im Außendienst vorgenommen. Es ist eine Gesamtüberprüfung steuerlich relevanter Sachverhalte. Beschränkt sich die Prüfung auf die Lohnsteuer, so handelt es sich um eine Lohnsteuer-Außenprüfung. Bei einer Beschränkung auf die Umsatzsteuer ist es eine Umsatzsteuersonderprüfung. Da für die Umsatzsteuer das so genannte Selbstveranlagungsprinzip gilt, sieht der Staat in diesem Bereich einen erhöhten Prüfungsbedarf. Die Umsatzsteuersonderprüfung ist eine außerordentliche, bedarfsorientierte Prüfung und kann jederzeit angesetzt werden.
Auf der Seite Betriebsprüfung finden Sie einen Überblick zum Thema (Anhaltspunkte die für eine baldige Prüfung sprechen, Prüfungsanordnung, Checkliste für die Prüfung, Ablauf von Betriebsprüfungen und Hinweise zur Digitalen Betriebsprüfung).
Bei vielen Umsatzsteuersonderprüfungen werden Fehler in Eingangsrechnungen gefunden, die zur Rückzahlung der Vorsteuer führen. Ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen kann die von anderen Firmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur dann im Rahmen des Vorsteuerabzugs gegenüber dem Finanzamt geltend machen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung (§ 14 Umsatzsteuergesetz) vorliegt. Diese Rechnung ist zehn Jahre in lesbarer Form aufzubewahren (§ 14b UStG).
Schwerpunkte der Umsatzsteuerhinterziehung:
Ein generelles Zurückbehaltungsrecht gibt es nicht. Es kommt auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs an. Handelt es sich um umsatzsteuerfreie Leistungen oder ist der Rechnungsempfänger Kleinunternehmer, besteht bei fehlerhaften Angaben kein Zurückbehaltungsrecht für den Rechnungsempfänger.
Rechnungsempfänger können die Bezahlung einer Rechnung aber verweigern, wenn aus der fehlerhaften Rechnung ein ihnen zustehender Vorsteuerabzug verlorengehen würde.
Einen praktischen Einstieg zum Thema Rechnungswesen und Finanzbuchhaltung liefern folgende Bücher:
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