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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Grundsätze

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist eine eindeutige EU-weite Kennzeichnung eines Umsatzsteuerpflichtigen. Die gesetzlichen Grundlagen sind in § 27a UStG geregelt. Der Absatz 1 enthält folgendes:

Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Im Fall der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Sätzen 1 bis 3 ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.

In folgenden Fällen benötigt ein Unternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:

Bei Firmenneugründungen kann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bereits gleichzeitig mit der steuerlichen Anmeldung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Das Finanzamt übermittelt die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dieses erteilt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und gibt sie auf dem Postweg bekannt.
Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung
Formular zur Online-Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beginnt immer mit zwei Großbuchstaben (Länderkennzeichen desjenigen EU-Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat). Darauf folgen bis zu 12 Zeichen, wobei Ziffern und Buchstaben erlaubt sind.

Die für Deutschland vergebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beginnen mit DE, gefolgt von 9 weiteren Stellen (nur Ziffern). Die erste Ziffer darf keine 0 sein.

Informationen zum Aufbau der USt-IdNrn. in den EU-Mitgliedstaaten sind unter der Internet-Adresse www.bzst.de abrufbar.

Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Der Abschnitt 18e.1. des Umsatzsteuer-Anwendungserlass enthält:

(1) Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. kann jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. stellen. Anfrageberechtigt ist auch, wer für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, aber noch keine USt-IdNr. erhalten hat. In diesem Fall wird die Anfrage gleichzeitig als Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. behandelt.
(2) Unternehmer können einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen schriftlich, über das Internet (www.bzst.de) oder telefonisch an das Bundeszentralamt für Steuern - Dienstsitz Saarlouis -, 66740 Saarlouis (Telefon-Nr.: 0228/406-0), stellen.
(3) Im Rahmen der einfachen Bestätigungsanfrage kann die Gültigkeit einer USt-IdNr., die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde, überprüft werden. Die Anfrage muss folgende Angaben enthalten:
- die USt-IdNr. des anfragenden Unternehmers (oder ggf. die Steuernummer, unter der er für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird);
- die USt-IdNr. des Leistungsempfängers, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde.
(4) Im Rahmen der qualifizierten Bestätigungsanfrage werden zusätzlich zu der zu überprüfenden USt-IdNr. der Name und die Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-IdNr. überprüft. Das BZSt teilt in diesem Fall detailliert mit, inwieweit die angefragten Angaben von dem EU-Mitgliedstaat, der die USt-IdNr. erteilt hat, als zutreffend gemeldet werden. Die Informationen beziehen sich jeweils auf USt-IdNr./Name/Ort/Postleitzahl/Straße des ausländischen Leistungsempfängers. Anfragen zur Bestätigung mehrerer USt-IdNrn. sind schriftlich zu stellen.
(5) Das BZSt teilt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mit, auch wenn vorab eine telefonische Auskunft erteilt wurde. Bestätigungsanfragen über das Internet werden unmittelbar beantwortet; eine zusätzliche schriftliche Mitteilung durch das BZSt kann angefordert werden.
(6) Das Finanzamt kann Bestätigungsanfragen über das Internet (www.bzst.de), schriftlich oder telefonisch stellen. Anfragen über das Internet und telefonische Anfragen werden unmittelbar beantwortet. Eine schriftliche Mitteilung durch das BZSt ergeht in diesen Fällen nicht.

Wer umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erbringt, muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Kunden prüfen (§ 6a UStG).
MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS): Validierung der MwSt-Nummer
Wenn die vom EU-Kunden angegebene USt-IdNr. nicht korrekt ist, muss die Umsatzsteuer für die Lieferung ausgewiesen werden. Eine positive Bescheinigung entbindet den Unternehmer allerdings nicht, die üblichen kaufmännischen Überprüfungen vorzunehmen.


Einen praktischen Einstieg zum Thema Rechnungswesen und Finanzbuchhaltung liefern folgende Bücher:

       

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