Startseite > Umsatzsteuer > Vorsteuerüberhang
Die Umsatzsteuer wird auf Grund ihrer Erhebungsart auch Mehrwertsteuer genannt. Es wird nur der von einer Unternehmung erwirtschaftete Mehrwert
mit Umsatzsteuer belastet.
Mehrwert = Nettoverkaufspreis - Nettoeinkaufspreis
Ein Mehrwert entsteht nur, wenn das Ergebnis positiv ist (Nettoverkaufspreis > Nettoeinkaufspreis). Jeder Unternehmer muss den auf seiner
Umsatzstufe erwirtschafteten Mehrwert versteuern.
Ist das Ergebnis negativ (Nettoverkaufspreis < Nettoeinkaufspreis), wurde kein Mehrwert in diesem Monat geschaffen.
Ist die Vorsteuer aus dem Einkauf größer als die Umsatzsteuer aus dem Verkauf ergibt sich ein Vorsteuerüberhang (Forderung gegenüber dem Finanzamt).
Umsatzsteuer aus dem Verkauf
- Vorsteuer aus dem Einkauf
= Vorsteuerüberhang (wenn Ergebnis negativ)
Im anderen Fall ergibt sich eine Zahllast.
Annahme: alle getätigten Einkäufe und Verkäufe sind umsatzsteuerpflichtig mit einem Steuersatz von 19%
| Verkauf (Umsatz des Monats) | Einkauf | ||
|---|---|---|---|
| Verkaufspreise brutto | 95.200,00 € | Einkaufspreise Brutto | 119.000,00 € |
| Netto daraus (95.200,00 € / 119 * 100) | 80.000,00 € | Netto daraus (119.000,00 € / 119 * 100) | 100.000,00 € |
| Umsatzsteuer daraus (95.200,00 € / 119 * 19) | 15.200,00 € | Vorsteuer daraus (119.000,00 € / 119 * 19) | 19.000,00 € |
Der Vorsteuerüberhang beträgt 3.800 € (19.000,00 € - 15.200,00 €)
Die dem Unternehmen von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer), wurde bereits von diesen als Umsatzsteuer an das
Finanzamt gemeldet. Der Betrag ist in diesem Fall größer als die vom Unternehmen selbst in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.
Im Unternehmen wurde kein Mehrwert geschaffen. Der Betrag ist negativ. Er beträgt - 20.000,00 € (80.000,00 € - 100.000,00 €)
19% von - 20.000,00 € sind - 3.800 €
In der Praxis werden Vorsteuer und Umsatzsteuer auf eigenen Konten gebucht. Wir nehmen die Zahlen aus dem obigen Beispiel.
Das Konto Vorsteuer sammelt die Steuern aus dem Einkauf (Eingangsrechnungen). Die Beträge stellen eine Forderung gegenüber dem Finanzamt dar. Forderungen gehören zu den Aktiva (linke Seite der Bilanz). Das Vorsteuerkonto ist also ein aktives Bestandskonto.
| Vorsteuer 19 % | |||
|---|---|---|---|
| Soll | Haben | ||
| Zugänge (Vorsteuer aus Eingangsrechnungen) | 19.000,00 € | Betrag vom Konto Umsatzsteuer | 15.200,00 € |
| Saldo (Vorsteuerüberhang) | 3.800,00 € | ||
| 19.000,00 € | 19.000,00 € | ||
Das Konto Umsatzsteuer sammelt die Steuern aus dem Verkauf (Ausgangsrechnungen). Die Beträge stellen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt dar. Verbindlichkeiten gehören zu den Passiva (rechte Seite der Bilanz). Das Umsatzsteuerkonto ist also ein passives Bestandskonto.
| Umsatzsteuer 19 % | |||
|---|---|---|---|
| Soll | Haben | ||
| Abschluss über Konto Vorsteuer | 15.200,00 € | Zugänge (Umsatzsteuer aus Ausgangsrechnungen) | 15.200,00 € |
| 15.200,00 € | 15.200,00 € | ||
Das Konto mit dem niedrigeren Saldo (hier Konto Umsatzsteuer) wurde auf das Konto mit dem höheren Saldo (hier Konto Vorsteuer) übertragen.
Der endgültige Saldo ist der Vorsteuerüberhang.
Der Vorsteuerüberhang wird durch das Finanzamt erstattet.
Buchungssatz: Bank an Vorsteuer 3.800,00 €
In der Praxis wird ein zusätzlich eingerichtetes Konto Umsatzsteuer-Vorauszahlungen verwendet.
Der Unternehmer ist nach § 22 UStG verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Nach § 63 UStDV müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen.
Bei der Inanspruchnahme verschiedener Umsatzsteuersätze bzw. steuerfreier Umsätze müssen die Entgelte nach Steuersätzen getrennt aufgezeichnet
und in der Umsatzsteuervoranmeldung getrennt aufgeführt werden.
Bei den steuerpflichtigen Umsätzen müssen das Entgelt und die Steuer grundsätzlich getrennt aufgezeichnet werden. Eine Aufzeichnung von
Bruttoentgelten (getrennt nach Steuersätzen), ist nach § 63 UStDV aber möglich. Die Steuer muss dann am Ende des Voranmeldungszeitraums
heraus gerechnet werden.
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