Buchen von Geschäftsvorfällen im Anlagevermögen

Grundsätzliches

Das Anlagevermögen ist Gegenstand der Investitionsprozesse. Es geht hier aber nur um die Anschaffung und das Ausscheiden von Anlagegütern (Sachanlagen).

Der § 247 Abs. 2 HGB enthält folgende Festlegung:

(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

Der § 266 Abs. 2 HGB gliedert das Anlagevermögen in:

  1. Immaterielle Vermögensgegenstände
  2. Sachanlagen
  3. Finanzanlagen

Diese Seite behandelt die Sachanlagen. Eine Unterseite behandelt die immateriellen Vermögensgegenstände.

Die Sachanlagen werden untergliedert in:

  1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
  2. technische Anlagen und Maschinen;
  3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

Bestimmung der Anschaffungskosten

Der § 255 Abs. 1 HGB legt fest:

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.

Die exakte Bestimmung der Anschaffungskosten ist auch zur Abgrenzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern notwendig.

Folgende Grenzwerte sind bei Anschaffung bzw. Herstellung bis Ende 2017 zu beachten:

150 € Wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 € nicht übersteigen, kann der Gegenstand sofort als Aufwand erfasst werden (Verbrauchsfiktion).
410 € Von 150,01 € bis 410 € spricht man von geringwertigen Wirtschaftsgütern.
1.000 € Als Alternative besteht noch die Möglichkeit der Bildung eines Sammelpostens, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 150 €, aber nicht 1.000 € übersteigen. Dabei handelt es sich auch um geringwertige Wirtschaftsgüter. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen (Pauschalabschreibung über 5 Jahre).

Folgende Grenzwerte sind bei Anschaffung bzw. Herstellung ab 2018 zu beachten:

250 € Wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 € nicht übersteigen, kann der Gegenstand sofort als Aufwand erfasst werden (Verbrauchsfiktion).
800 € Von 250,01 € bis 800 € spricht man von geringwertigen Wirtschaftsgütern.
1.000 € Als Alternative besteht noch die Möglichkeit der Bildung eines Sammelpostens, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 250 €, aber nicht 1.000 € übersteigen. Dabei handelt es sich auch um geringwertige Wirtschaftsgüter. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen (Pauschalabschreibung über 5 Jahre).

Folgende Geschäftsvorfälle werden auf Unterseiten behandelt:

  • Anschaffung von Anlagevermögen
    Beispiel zum Kauf einer Maschine
    Behandlung geleisteter Anzahlungen
    Anlagenbuchhaltung der Online Buchhaltungssoftware Collmex
  • Buchen der Abschreibung
    Abschreibung einer Maschine
    GWG-Sofortabschreibung
    Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern - Sammelpostenmethode (Poolabschreibung)
  • Verkauf von Anlagevermögen (Anlagenabgang)
    Ermittlung von Buchgewinn bzw. Buchverlust
    Erfassung der zeitanteiligen Abschreibung
    Buchung des Anlagenabgangs zum Restbuchwert
    Buchung des Verkaufs
  • Kauf von Anlagevermögen mit Verkauf (Inzahlungnahme)
    Ermittlung von Buchgewinn bzw. Buchverlust
    Buchung der Eingangsrechnung (Neukauf)
    Erfassung der zeitanteiligen Abschreibung
    Buchung des Anlagenabgangs zum Restbuchwert
    Buchung der Inzahlungnahme

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