Das Gewinn- und Verlustkonto

Der § 242 Abs. 2 HGB schreibt vor:

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Um den Gewinn oder Verlust zu ermitteln, genügt der Bilanzvergleich zweier Jahre. Aussagen darüber, wie dieses Ergebnis entstanden ist, liefert die Bilanz aber nicht. Das kann nur eine Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen.

Die Bilanz ist eine Zeitpunktrechnung. Der Erfolg eines Unternehmens wird durch den Vergleich des Eigenkapitals des aktuellen Jahres mit dem des Vorjahres in der jeweiligen Bilanz ermittelt.

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist eine Zeitraumrechnung. Der Erfolg eines Unternehmens wird durch den Vergleich der Aufwendungen und Erträge des aktuellen Jahres in der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt.

Der § 242 Abs. 2 HGB fordert für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung)

Die Gewinn- und Verlustrechnung kann in Konten- oder in Staffelform aufgebaut sein. Bei der Kontenform wird das Ergebnis als Saldo auf der entsprechenden Kontoseite gezeigt. Bei der Staffelform werden vom Umsatz schrittweise die Aufwendungen abgezogen, bis der Gewinn übrig bleibt. Für Kapitalgesellschaften ist die Staffelform vorgeschrieben.
§ 275 Abs. 1 HGB:

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.

Ausführliche Informationen zum Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren

Buchungstechnisch erfolgt die geforderte Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs im Gewinn- und Verlustkonto. Die Erfolgskonten werden dazu über das Gewinn- und Verlustkonto abgeschlossen.

Buchungssätze:

  • Gewinn- und Verlustkonto an Aufwandskonten
  • Ertragskonten an Gewinn- und Verlustkonto

Erfolgskonten haben damit im neuen Geschäftsjahr keinen Anfangsbestand.

Auf dem Gewinn- und Verlustkonto ergibt sich als Saldo der Erfolg des Unternehmens.

Entweder ein Gewinn:

Gewinn- und Verlustkonto
Soll Haben
Aufwendungen Erträge
(Erträge > Aufwendungen)
Gewinn als Saldo

oder ein Verlust:

Gewinn- und Verlustkonto
Soll Haben
Aufwendungen
(Aufwendungen > Erträge)
Erträge
Verlust als Saldo
Das Gewinn- und Verlustkonto

 
Das Gewinn- und Verlustkonto wird zum Eigenkapitalkonto abgeschlossen.

Buchungssätze:

  • Bei einem Gewinn: Gewinn- und Verlustkonto an Eigenkapital
  • Bei einem Verlust: Eigenkapital an Gewinn- und Verlustkonto
Eigenkapital
Soll Haben
Schlusskapital
(Schlusskapital > Anfangskapital)
Anfangskapital
Gewinn

oder

Eigenkapital
Soll Haben
Verlust Anfangskapital
(Anfangskapital > Schlusskapital)
Schlusskapital

Der Jahresabschluss hat die Aufgabe, einen periodengerechten Jahreserfolg zu ermitteln. Dazu müssen die Aufwendungen und Erträge dem Geschäftsjahr zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören (unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung). Diese Besonderheiten werden im Kapitel Jahresabschluss erläutert.

  • Aktive Rechnungsabgrenzung (Es geht um Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen)
  • Passive Rechnungsabgrenzung (Es geht um Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, die Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen)
  • Sonstige Forderungen (Es geht um Erträge die ins Abschlussjahr gehören, als Einnahmen aber erst im Folgejahr anfallen.)
  • Sonstige Verbindlichkeiten (Aufwendungen die ins Abschlussjahr gehören, als Ausgaben aber erst im Folgejahr anfallen.)

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