Das Eröffnungsbilanzkonto

Das Eröffnungsbilanzkonto dient zur Eröffnung der Bestandskonten.

Die Anfangsbestände der Eröffnungsbilanz sind mit Hilfe des Eröffnungsbilanzkontos (EBK) auf die aktiven und passiven Bestandskonten zu übertragen.

Die Bestandskonten könnten auch ohne eine Gegenbuchung vorgetragen werden. Zwingend notwendig wäre ein Eröffnungsbilanzkonto also nicht. Das Prinzip der Doppik (doppelte Buchführung) ist jedoch durchgängig. Damit die Konteneröffnung auch dem Prinzip der Doppik folgt, wird das Eröffnungsbilanzkonto (EBK) eingerichtet.

Das EBK stellt ein buchungstechnisches Hilfsmittel (Hilfskonto) für die Eröffnung der Bestandskonten dar.

In einer Buchhaltungssoftware erfolgt die Eröffnung der Konten automatisch. Durch den Jahresabschluss wird die Buchhaltung des aktuellen Jahres sowie die Buchhaltungen früherer Jahre ins jeweilige Vorjahr übernommen. Für die Kontokorrent-, Bilanz- und Finanzkonten werden Saldovortragsbuchungen erzeugt. Die Datev verwendet in ihren Kontenrahmen das Konto 9000 (Saldenvorträge Sachkonten) als EBK.

In der Eröffnungsbilanz heißen die Seiten Aktiva und Passiva. Im Eröffnungsbilanzkonto heißen die Seiten Soll und Haben.

Eröffnungsbilanz
Aktiva Passiva
Anfangsbestände der Aktivposten Anfangsbestände der Passivposten

Eröffnungsbilanz und Eröffnungsbilanzkonto enthalten identische Informationen, nur in spiegelverkehrter Abbildung.

Eröffnungsbilanzkonto
Soll Haben
Anfangsbestände der Passivposten Anfangsbestände der Aktivposten

Buchungssätze:

  • Aktivkonten an EBK
  • EBK an Passivkonten

Damit ergibt sich folgender Zusammenhang:

Eröffnungsbilanz, Eröffnungsbilanzkonto und Bestandskonten

 
Das Eröffnungsbilanzkonto dient der Kontrolle, dass alle Bestandskonten eröffnet wurden, da die Summen beider Seiten des Kontos gleich sein müssen.

Die Schlussbilanz eines Geschäftsjahres ist zugleich die Eröffnungsbilanz des Folgejahres. Nach dem Grundsatz der Bilanzidentität müssen beide inhaltlich gleich sein.

Die Eröffnungsbilanz

Der § 242 Abs. 1 HGB legt fest:

Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

Damit ist die Eröffnungsbilanz (Anfangsbilanz) die Bilanz einer Unternehmung bei Gründung (Gründungsbilanz) oder zu Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres.

Eröffnungsbilanzen besonderer Art werden bei Währungsumstellungen erforderlich. Beispiele sind:

  • Erste Bilanz nach der Währungsreform (DM-Eröffnungsbilanz)
    Einmalige Unterbrechung der Bilanzkontinuität. Vorschriften: DM-Bilanzgesetz vom 21.08.1949
  • Erste Bilanz in DM für Unternehmen in der ehemaligen DDR (DM-Eröffnungsbilanz per 01.07.1990)
    Vorschriften: DM-Bilanzgesetz vom 23.09.1990

Die Einführung des Euro erfolgte durch einfache Umrechnung. Zeitraum für die Umstellung der Bilanz von DM in Euro war der Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2001. Es bestand ein Wahlrecht für den Zeitpunkt der Umstellung. Es gab keine Euro-Eröffnungsbilanz. Es erfolgte eine Umrechnung der DM-Schlussbilanzwerte des vorhergehenden Jahres in Euro (lineare Transformation ohne Neubewertung).

Grundlage für die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz ist das Inventar.

Inventur, Inventar, Eröffnungsbilanz, laufende Buchungen

 
Allgemeine Bewertungsgrundsätze definiert der § 252 HGB:

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
  1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
  2. ....

Zur Aufbewahrung von Unterlagen und den Aufbewahrungsfristen enthält der § 257 HGB sowie der § 147 AO die entsprechenden Regelungen. Die Aufbewahrungsfrist für Eröffnungsbilanzen beträgt 10 Jahre.


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