Warenbezugskosten (Bezugsnebenkosten)

Grundsätzliches

Zum Wareneinsatz gehören auch die beim Warenbezug anfallenden Kosten.
Der § 255 Abs. 1 HGB legt fest:

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.

Warenbezugskosten:

  • Frachtkosten
  • Verpackungskosten
  • Transportversicherung
  • Rollgeld an Speditionen
  • Porto
  • Zölle
  • Vermittlungsgebühren
  • Mindermengenzuschläge

Die Warenbezugskosten können direkt auf dem Wareneingangskonto gebucht werden. Damit könnte allerdings die Höhe der Bezugskosten nachträglich nicht mehr festgestellt werden. Für die Warenbezugskosten wird daher ein separates Konto als Unterkonto des Wareneingangskontos geführt.

Kontenrahmen SKR04 Kontenrahmen SKR03
  • 5800 - Bezugsnebenkosten
  • 5820 - Leergut
  • 5840 - Zölle und Einfuhrabgaben
  • 1433 - Bezahlte Einfuhrumsatzsteuer
  • 3800 - Bezugsnebenkosten
  • 3830 - Leergut
  • 3850 - Zölle und Einfuhrabgaben
  • 1588 - Bezahlte Einfuhrumsatzsteuer

Einheitlichkeit der Leistung
Ob von einer einheitlichen Leistung oder von mehreren getrennt zu beurteilenden selbständigen Einzelleistungen auszugehen ist, hat umsatzsteuerrechtlich insbesondere Bedeutung für die Bestimmung des Orts und des Zeitpunkts der Leistung sowie für die Anwendung von Befreiungsvorschriften und des Steuersatzes.
Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung
Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Transportkosten und Transportversicherung im Zusammenhang mit ausgeführten Lieferungen teilen als Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung.

Buchung einer Eingangsrechnung mit Bezugsnebenkosten

  Warenwert netto 10.000,00 €
+ Fracht 500,00 €
+ Verpackung 250,00 €
+ Versicherung 250,00 €
= Summe netto 11.000,00 €
+ 19% Umsatzsteuer 2.090,00 €
= Rechnungsbetrag brutto 13.090,00 €

Buchungssatz bei Verwendung des SKR04:

Soll Haben
Sachkonto 5400 (Wareneingang) 10.000,00 € Kreditor (Verbindlichkeiten) 13.090,00 €
Sachkonto 5800 (Bezugsnebenkosten) 1.000,00 €  
Sachkonto 1406 (Vorsteuer 19%) 2.090,00 €  

Buchungssatz bei Verwendung des SKR03:

Soll Haben
Sachkonto 3400 (Wareneingang) 10.000,00 € Kreditor (Verbindlichkeiten) 13.090,00 €
Sachkonto 3800 (Bezugsnebenkosten) 1.000,00 €  
Sachkonto 1576 (Vorsteuer 19%) 2.090,00 €  

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen
Rückgabe von Transporthilfsmitteln

Im Handel werden für die Belieferung mit Waren Transportbehältnisse aller Art eingesetzt. Die Überlassung der Behältnisse erfolgt entweder gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld oder im Rahmen reiner Tauschsysteme.
Umsatzsteuerlich ist die Unterscheidung zwischen Transporthilfsmitteln und Warenumschließungen von besonderer Bedeutung.

selbständiges Transporthilfsmittel Warenumschließung
Transporthilfsmittel dienen grundsätzlich der Vereinfachung des Warentransports und der Lagerung. Transporthilfsmittel werden für logistische Aktivitäten innerhalb des Unternehmens, aber auch beim Durchlaufen von Handelsstufen eingesetzt. Sie werden grundsätzlich nicht an den Endverbraucher geliefert. Es handelt sich um eine aufgrund der Beschaffenheit der Ware nötige Umschließung. Erst damit ist die Ware für den Endverbraucher verkaufsfähig. Es handelt sich um innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen. Ob der Gebrauchswert geringfügig ist oder nicht, ist ohne Bedeutung.
Beispiele sind:
  • Getränke-Paletten,
  • H1-Kunststoffpaletten,
  • Kisten,
  • Steigen,
  • Container für Blumen, Obst und Gemüse,
  • Rollcontainer,
  • Fleischkästen,
  • Fischtransportkisten,
  • Shipper-Boxen für Kartoffeln und Zwiebeln,
  • Quattro-Boxen
Beispiele sind:
  • Flaschen,
  • Getränkekisten,
  • Umhüllungen

Die Einordnung des Transportbehältnisses hat auf allen Handelsstufen einheitlich zu erfolgen.

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 20.10.2014:

Die Hingabe des Transporthilfsmittels gegen Pfandgeld stellt eine eigenständige Lieferung dar, die dem Regelsteuersatz nach § 12 Absatz 1 UStG unterliegt. Warenumschließungen teilen im Gegensatz hierzu weiterhin stets das Schicksal der Hauptleistung und unterliegen somit den steuerlichen Regelungen der eigentlichen Hauptleistung.

Bei Rückgabe und Rückzahlung des Pfandgeldes liegen sowohl bei Transporthilfsmitteln als auch bei Warenumschließungen Entgeltminderungen vor. Im Unterschied zur Rückgabe eines Transporthilfsmittels (Anwendung des Regelsteuersatzes) muss die Entgeltminderung bei der Rückgabe der Warenumschließung dem für die vorherige Hauptleistung geltenden Steuersatz zugeordnet werden.

Der leistende Unternehmer hat bei Rückgabe die aus der ursprünglichen Hingabe des Trans-portbehältnisses geschuldete Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Die Berichtigung ist nach § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.

Umsatzsteuer-Anwendungserlass 10.1 Entgelt Abs. 8:

Wird das Pfandgeld für Warenumschließungen dem Abnehmer bei jeder Lieferung berechnet, ist es Teil des Entgelts für die Lieferung. Bei Rücknahme des Leerguts und Rückzahlung des Pfandbetrags liegt eine Entgeltminderung vor. Dabei wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die ausgezahlten Pfandgelder für Leergut unabhängig von dem Umfang der Vollgutlieferungen des jeweiligen Besteuerungszeitraums als Entgeltminderungen behandelt. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Entgeltminderungen in sachgerechter Weise (z.B. durch Aufteilung im gleichen Verhältnis wie bei den Vollgutlieferungen) den geltenden Steuersätzen zugeordnet werden. ....

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass führt unter Punkt 10.1 Entgelt Abs. 8 mehrere Vereinfachungsregelungen für Warenumschließungen auf. Diese gelten sinngemäß auch für die Hin- und Rückgabe von Transporthilfsmitteln.

Häufig kann der Käufer dem Verkäufer die Transportverpackung gegen Kostenerstattung zurückgeben.
Beispiel einer Eingangsrechnung mit Bezugsnebenkosten und Kosten für Transportverpackung die zurückgenommen wird:

  Warenwert netto 10.000,00 €
+ Fracht 400,00 €
+ Versicherung 350,00 €
+ Verpackung (Paletten) 250,00 €
= Summe netto 11.000,00 €
+ 19% Umsatzsteuer 2.090,00 €
= Rechnungsbetrag brutto 13.090,00 €

Buchungssatz bei Verwendung des SKR04:

Soll Haben
Sachkonto 5400 (Wareneingang) 10.000,00 € Kreditor (Verbindlichkeiten) 13.090,00 €
Sachkonto 5800 (Bezugsnebenkosten) 750,00 €  
Sachkonto 5820 (Leergut) 250,00 €  
Sachkonto 1406 (Vorsteuer 19%) 2.090,00 €  

Buchungssatz bei Verwendung des SKR03:

Soll Haben
Sachkonto 3400 (Wareneingang) 10.000,00 € Kreditor (Verbindlichkeiten) 13.090,00 €
Sachkonto 3800 (Bezugsnebenkosten) 750,00 €  
Sachkonto 3830 (Leergut) 250,00 €  
Sachkonto 1576 (Vorsteuer 19%) 2.090,00 €  

Die Gutschrift für die zurückgegebene Verpackung wird auf dem Konto Leergut im Haben gebucht. Die Steuer wird auf dem Konto Vorsteuer ebenfalls im Haben gebucht.

Zölle, Einfuhrabgaben und Einfuhrumsatzsteuer

Für Zölle und Einfuhrabgaben existiert im SKR03 das Konto 3850 und im SKR04 das Konto 5840.

Die Einfuhrumsatzsteuer wird neben den Zöllen und den besonderen Verbrauchsteuern bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern durch die deutsche Zollverwaltung erhoben. Sie ist als Vorsteuer abziehbar. Es gilt § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG:

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
....
2. die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
....

Damit die Umsatzsteuervoranmeldung richtig erstellt werden kann, ist die Buchung auf dem Konto 1433 (SKR04) bzw. 1588 (SKR03) erforderlich.

Abschluss der Unterkonten des Wareneingangskontos

Die Konten Bezugsnebenkosten, Leergut und Zölle und Einfuhrabgaben werden über das Konto Wareneingang abgeschlossen.
Buchungssätze:
Wareneingang an Bezugsnebenkosten
Wareneingang an Leergut
Wareneingang an Zölle und Einfuhrabgaben

Der sich im Haben ergebende Saldo des Kontos Wareneingang ist der Wareneinsatz.
Das Konto wird zum Gewinn- und Verlustkonto abgeschlossen. Buchungssatz: Gewinn- und Verlustkonto an Wareneingang


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