Nutzungsentnahme

Die private Nutzung betrieblicher Gegenstände unterliegt als sonstige Leistung der Umsatzsteuer.
§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG:

Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
1. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; ...

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer von geringem Wert. Sie sind steuer- und beitragsfrei.

Für den Vorsteuerabzug ist § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG zu beachten:

Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

In der Praxis am häufigsten sind die private Nutzung eines Firmenwagens und die private Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten.

Der private Nutzungsanteil für den Firmenwagen kann mit der Listenpreismethode (umgangssprachlich auch 1-Prozent-Methode) oder mit der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf meiner Web-Site www.lohn-info.de
Dort gibt es die Seite Dienstwagen (Firmenwagen) zur privaten Nutzung. Auf dieser Seite werden die zwei Methoden erläutert.

Umsatzsteuerrecht

Zu beachten ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG:

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; ....

Damit kann die Listenpreismethode nur in Anspruch genommen werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird.

Der Unternehmer kann ohne Nachweis der tatsächlichen außerunternehmerischen Nutzung die Listenpreismethode auch für umsatzsteuerliche Zwecke ansetzen. Dabei kann für die nicht mit der Vorsteuer belasteten Aufwendungen (z.B. Steuern und Versicherung) ein pauschaler Abschlag von 20 Prozent vorgenommen werden.

Will der Unternehmer nur die tatsächlichen mit Vorsteuer belasteten Kosten in die Umsatzsteuer miteinbeziehen, muss er die Fahrtenbuchmethode anwenden.

Beispiel zur Listenpreismethode (Werte pro Monat)

Bruttolistenpreis des Fahrzeugs: 50.000 Euro
1% davon sind: 500 Euro
nach einem pauschalen Abschlag von 20% (100 Euro) ist auf 400 Euro Umsatzsteuer fällig
19% von 400 Euro sind 76 Euro
Privatanteil brutto: 576 Euro (100 Euro + 476 Euro)

Der vollständige Buchungssatz würde lauten:

Buchung im SKR04
Soll Haben
Sachkonto 2130 (Unentgeltliche Wertabgaben) 576 € Sachkonto 4645
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt (Fahrzeug-Nutzung)
400 €
  Sachkonto 3806 (Umsatzsteuer 19%) 76 €
  Sachkonto 4639
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Fahrzeug-Nutzung)
100 €

 

Buchung im SKR03
Soll Haben
Sachkonto 1880 (Unentgeltliche Wertabgaben) 576 € Sachkonto 8921
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt (Fahrzeug-Nutzung)
400 €
  Sachkonto 1776 (Umsatzsteuer 19%) 76 €
  Sachkonto 8924
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Fahrzeug-Nutzung)
100 €

Weitere Konten bei Nutzungsentnahme:

SKR04 SKR03
  • 4630 - Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 7% USt
  • 4637 - Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt
  • 4638 - Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Telefon-Nutzung)
  • 4639 - Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Fahrzeug-Nutzung)
  • 4640 - Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt
  • 4645 - Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt (Fahrzeug-Nutzung)
  • 4646 - Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt (Telefon-Nutzung)
  • 8906 - Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt
  • 8918 - Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Telefon-Nutzung)
  • 8920 - Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt
  • 8921 - Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt (Fahrzeug-Nutzung)
  • 8922 - Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt (Telefon-Nutzung)
  • 8924 - Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Fahrzeug-Nutzung)
  • 8930 - Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 7% USt

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