Ermittlung eines Vorsteuerüberhangs als Forderung gegenüber dem Finanzamt
Grundsätze
Die Umsatzsteuer wird auf Grund ihrer Erhebungsart auch Mehrwertsteuer genannt. Es wird nur der von einer Unternehmung erwirtschaftete Mehrwert mit Umsatzsteuer belastet.
Mehrwert = Nettoverkaufspreis - Nettoeinkaufspreis
Ein Mehrwert entsteht nur, wenn das Ergebnis positiv ist (Nettoverkaufspreis > Nettoeinkaufspreis). Jeder Unternehmer muss den auf seiner Umsatzstufe erwirtschafteten Mehrwert versteuern. Ist das Ergebnis negativ
(Nettoverkaufspreis < Nettoeinkaufspreis), wurde kein Mehrwert in diesem Monat geschaffen.
Ist die Vorsteuer aus dem Einkauf größer als die Umsatzsteuer aus dem Verkauf ergibt sich ein Vorsteuerüberhang (Forderung gegenüber dem Finanzamt).
Umsatzsteuer aus dem Verkauf
- Vorsteuer aus dem Einkauf
= Vorsteuerüberhang (wenn Ergebnis negativ)
Im anderen Fall ergibt sich eine Zahllast.
Beispiel zur rechnerischen Ermittlung des Vorsteuerüberhangs
Annahme: alle getätigten Einkäufe und Verkäufe sind umsatzsteuerpflichtig mit einem Steuersatz von 19%
Verkauf (Umsatz des Monats) | Einkauf | ||
---|---|---|---|
Verkaufspreise brutto | 95.200,00 € | Einkaufspreise Brutto | 119.000,00 € |
Netto daraus (95.200,00 € / 119 * 100) | 80.000,00 € | Netto daraus (119.000,00 € / 119 * 100) | 100.000,00 € |
Umsatzsteuer daraus (95.200,00 € / 119 * 19) | 15.200,00 € | Vorsteuer daraus (119.000,00 € / 119 * 19) | 19.000,00 € |
Der Vorsteuerüberhang beträgt 3.800 € (19.000,00 € - 15.200,00 €)
Die dem Unternehmen von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer), wurde bereits von diesen als Umsatzsteuer an das
Finanzamt gemeldet. Der Betrag ist in diesem Fall größer als die vom Unternehmen selbst in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.
Im Unternehmen wurde kein Mehrwert geschaffen. Der Betrag ist negativ. Er beträgt - 20.000,00 € (80.000,00 € - 100.000,00 €)
19% von - 20.000,00 € sind - 3.800 €
Beispiel zur buchhalterischen Ermittlung des Vorsteuerüberhangs
In der Praxis werden Vorsteuer und Umsatzsteuer auf eigenen Konten gebucht. Wir nehmen die Zahlen aus dem obigen Beispiel.
Das Konto Vorsteuer sammelt die Steuern aus dem Einkauf (Eingangsrechnungen). Die Beträge stellen eine Forderung gegenüber dem Finanzamt dar. Forderungen gehören zu den Aktiva (linke Seite der Bilanz). Das Vorsteuerkonto ist also ein aktives Bestandskonto.
Vorsteuer 19 % | |||
---|---|---|---|
Soll | Haben | ||
Zugänge (Vorsteuer aus Eingangsrechnungen) | 19.000,00 € | Betrag vom Konto Umsatzsteuer | 15.200,00 € |
Saldo (Vorsteuerüberhang) | 3.800,00 € | ||
19.000,00 € | 19.000,00 € |
Das Konto Umsatzsteuer sammelt die Steuern aus dem Verkauf (Ausgangsrechnungen). Die Beträge stellen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt dar. Verbindlichkeiten gehören zu den Passiva (rechte Seite der Bilanz). Das Umsatzsteuerkonto ist also ein passives Bestandskonto.
Umsatzsteuer 19 % | |||
---|---|---|---|
Soll | Haben | ||
Abschluss über Konto Vorsteuer | 15.200,00 € | Zugänge (Umsatzsteuer aus Ausgangsrechnungen) | 15.200,00 € |
15.200,00 € | 15.200,00 € |
Das Konto mit dem niedrigeren Saldo (hier Konto Umsatzsteuer) wurde auf das Konto mit dem höheren Saldo (hier Konto Vorsteuer) übertragen. Der endgültige Saldo ist der Vorsteuerüberhang.
Der Vorsteuerüberhang wird durch das Finanzamt erstattet.
Buchungssatz: Bank an Vorsteuer 3.800,00 €
In der Praxis wird ein zusätzlich eingerichtetes Konto Umsatzsteuer-Vorauszahlungen verwendet.
Wir verwenden die gleichen Zahlen wie zuvor:
Konto Vorsteuer:
Vorsteuer 19 % | |||
---|---|---|---|
Soll | Haben | ||
Zugänge (Vorsteuer aus Eingangsrechnungen) | 19.000,00 € |
Konto Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer 19 % | |||
---|---|---|---|
Soll | Haben | ||
Zugänge (Umsatzsteuer aus Ausgangsrechnungen) | 15.200,00 € |
Konto Umsatzsteuer-Vorauszahlungen:
Es ergibt sich ein Vorsteuerüberhang.
Der Vorsteuerüberhang wird durch das Finanzamt erstattet.
Buchungssatz: Bank an Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 3.800,00 €
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen | |||
---|---|---|---|
Soll | Haben | ||
Ermittelter Vorsteuerüberhang | 3.800,00 € |
Aufzeichnungspflichten
Der Unternehmer ist nach § 22 UStG verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Nach § 63 UStDV müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen.
Bei der Inanspruchnahme verschiedener Umsatzsteuersätze bzw. steuerfreier Umsätze müssen die Entgelte nach Steuersätzen getrennt aufgezeichnet
und in der Umsatzsteuervoranmeldung getrennt aufgeführt werden.
Bei den steuerpflichtigen Umsätzen müssen das Entgelt und die Steuer grundsätzlich getrennt aufgezeichnet werden. Eine Aufzeichnung von
Bruttoentgelten (getrennt nach Steuersätzen), ist nach § 63 UStDV aber möglich. Die Steuer muss dann am Ende des Voranmeldungszeitraums
heraus gerechnet werden.
Wichtige Konten sind:
- Abziehbare Vorsteuer 7 %
- Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
- Abziehbare Vorsteuer 19 %
- Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %
(steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen, die sich unmittelbar und nachhaltig auf die Substanz eines Bauwerks auswirken) - Umsatzsteuerforderungen
- Umsatzsteuerforderungen laufendes Jahr
- Umsatzsteuerforderungen Vorjahr
- Umsatzsteuerforderungen frühere Jahre
- Umsatzsteuer 7 %
- Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
- Umsatzsteuer 19 %
- Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
(hier werden die für jeden Voranmeldungszeitraum ermittelten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen erfasst) - Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 1/11
Wenn der Unternehmer die Dauerfristverlängerung wählt, muss er eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr leisten) - Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %
(steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen, die sich unmittelbar und nachhaltig auf die Substanz eines Bauwerks auswirken) - Umsatzsteuer laufendes Jahr
- Umsatzsteuer Vorjahr
- Umsatzsteuer frühere Jahre
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