Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Aktuelles

Ab dem 01.01.2021 wird dem § 27a UStG der Abs. 1a hinzugefügt. Damit wird für die Finanzverwaltung eine gesetzliche Grundlage für die Begrenzung einer erteilten USt-IdNr. geschaffen.
Hintergrund: Im Rahmen des grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Umsatzsteuerbetrugs, insbesondere in Form von Karussell- oder Kettengeschäften, nutzen die handelnden Personen die umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs in der Europäischen Union aus, um ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.


Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer - Bundesfinanzhof Beschluss vom 17.07.2019, V B 28/19
Leitsätze:

1. NV: Unternehmern i.S. des § 2 UStG steht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zu.
2. NV: Die Versagung einer derartigen Steuernummer zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen ist nur verhältnismäßig, wenn sie auf ernsthaften Anzeichen beruht, nach denen objektiv davon auszugehen ist, dass es wahrscheinlich ist, dass die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Steuernummer in betrügerischer Weise verwendet werden wird. Für die Versagung der Steuernummer reicht es daher nicht aus, dass der Unternehmer in der Vergangenheit steuerlich unzuverlässig gewesen ist.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.01.2019 - 7 V 7203/18 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, die beantragte Steuernummer zu erteilen.

Grundsätze

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist eine eindeutige EU-weite Kennzeichnung eines Umsatzsteuerpflichtigen. Die gesetzlichen Grundlagen sind in § 27a UStG geregelt. Der Absatz 1 enthält folgendes:

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Im Fall der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Sätzen 1 bis 3 ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wird ab 01.01.2021 dem § 27a UStG folgender Abs. 1a hinzugefügt:

(1a) Das nach § 21 der Abgabenordnung für die Umsatzbesteuerung des Unternehmers zuständige Finanzamt kann die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer begrenzen, wenn ernsthafte Anzeichen vorliegen oder nachgewiesen ist, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird. Dies gilt auch, soweit das Umsatzsteueraufkommen anderer Mitgliedstaaten gefährdet wird.

Damit wird geregelt, dass eine nach § 27a Absatz 1 UStG erteilte USt-IdNr. durch das für die Umsatzbesteuerung des Unternehmers zuständige Finanzamt begrenzt werden kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen oder nachgewiesen ist, dass diese für Zwecke der Schädigung des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird.

Bundeszentralamt für Steuern - Meldung vom 19.08.2020:
Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Da vermehrt Anträge auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. Mitteilung der dazu gespeicherten Daten eingehen, weisen wir darauf hin, dass die Vergabe der USt-IdNr. gem. § 27a Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließlich auf schriftlichen Antrag erfolgt. Dies gilt auch für allgemeine Fragen zur Vergabe bzw. zu allen Fragen bzgl. der gespeicherten Daten oder der Eintragung von Euroadressen.

Der Antrag kann über das Kontaktformular zum Thema "Vergabe der USt-IdNr." gestellt werden.

In folgenden Fällen benötigt ein Unternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:

  • Er liefert Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet (innergemeinschaftliche Lieferung) oder erwirbt Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (innergemeinschaftlicher Erwerb).
  • Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b Abs. 2 UStG).
  • Wenn er steuerpflichtige sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, oder sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers in Anspruch nimmt.

Bei Firmenneugründungen kann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bereits gleichzeitig mit der steuerlichen Anmeldung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Das Finanzamt übermittelt die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dieses erteilt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und gibt sie auf dem Postweg bekannt.
Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung

Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beginnt immer mit zwei Großbuchstaben (Länderkennzeichen desjenigen EU-Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat). Darauf folgen bis zu 12 Zeichen, wobei Ziffern und Buchstaben erlaubt sind.

Die für Deutschland vergebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beginnen mit DE, gefolgt von 9 weiteren Stellen (nur Ziffern). Die erste Ziffer darf keine 0 sein.

Informationen zum Aufbau der USt-IdNrn. in den EU-Mitgliedstaaten sind unter der Internet-Adresse www.bzst.de abrufbar.

Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Der Abschnitt 18e.1. des Umsatzsteuer-Anwendungserlass enthält:

18e.1. Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(1) Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. kann jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. stellen. Anfrageberechtigt ist auch, wer für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, aber noch keine USt-IdNr. erhalten hat. In diesem Fall wird die Anfrage gleichzeitig als Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. behandelt.
(2) Unternehmer können einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen schriftlich, über das Internet (www.bzst.de) oder telefonisch an das BZSt - Dienstsitz Saarlouis -, 66738 Saarlouis (Telefon-Nr.: 0228/406-1222), stellen. Bei Anfragen über das Internet besteht neben der Anfrage zu einzelnen USt-IdNrn. auch die Möglichkeit, gleichzeitige Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. durchzuführen. Bei Anfragen zu einzelnen USt-IdNrn. ist der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot in das System des Unternehmens zu führen. Bei der Durchführung gleichzeitiger Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. über die vom BZSt zu diesem Zweck angebotene Schnittstelle kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. In diesen Fällen ist der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. über den vom BZSt empfangenen Datensatz zu führen.
(3) Im Rahmen der einfachen Bestätigungsanfrage kann die Gültigkeit einer USt-IdNr., die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde, überprüft werden. Die Anfrage muss folgende Angaben enthalten:
- die USt-IdNr. des anfragenden Unternehmers (oder ggf. die Steuernummer, unter der er für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird);
- die USt-IdNr. des Leistungsempfängers, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde.
(4) Im Rahmen der qualifizierten Bestätigungsanfrage werden zusätzlich zu der zu überprüfenden USt-IdNr. der Name und die Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-IdNr. überprüft. Das BZSt teilt in diesem Fall detailliert mit, inwieweit die angefragten Angaben von dem EU-Mitgliedstaat, der die USt-IdNr. erteilt hat, als zutreffend gemeldet werden. Die Informationen beziehen sich jeweils auf USt-IdNr./Name/Ort/Postleitzahl/Straße des ausländischen Leistungsempfängers. Anfragen zur Bestätigung mehrerer USt-IdNrn. sind - außer in Fällen des Absatzes 2 Satz 4 - schriftlich zu stellen.
(5) Erfolgt eine Anfrage telefonisch, teilt das BZSt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mit.

Wer umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erbringt, muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Kunden prüfen (§ 6a UStG).
MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS): Validierung der MwSt-Nummer
Wenn die vom EU-Kunden angegebene USt-IdNr. nicht korrekt ist, muss die Umsatzsteuer für die Lieferung ausgewiesen werden. Eine positive Bescheinigung entbindet den Unternehmer allerdings nicht, die üblichen kaufmännischen Überprüfungen vorzunehmen.


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