Sollversteuerung - Besteuerung nach dem vereinbarten Entgelt (§ 16 UStG)

Grundsätze

Nach § 16 Abs. 1 UStG ist die Steuer, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Nach § 13 Abs. 1 UStG entsteht die Steuer bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

§ 16 Abs. 1 UStG:

Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Der Steuer sind die nach § 6a Abs. 4 Satz 2, nach § 14c sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 6 geschuldeten Steuerbeträge hinzuzurechnen.

§ 13 Abs. 1 UStG:

Die Steuer entsteht
1. für Lieferungen und sonstige Leistungen
  1. bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,
  2. bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,
  3. ....

Da Leistungserbringung, Rechnungsstellung und Geldeingang zeitlich selten zusammenfallen, wird die Steuerschuld auch auf Beträge berechnet, die das Unternehmen noch gar nicht erhalten hat.
Beispiel: Wenn die Leistungserbringung und die Rechnungsstellung am 20.01. bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen erfolgte, kommt der Geldeingang erst am 19.02. (wenn er kommt). Wenn der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum ist, dann muss die Voranmeldung für den Monat Januar aber spätestens am 10. Februar abgegeben werden.
Für kleinere Unternehmen gibt es deshalb eine Sonderregelung, die Istversteuerung.

Die zwei Varianten im Überblick:

Sollversteuerung (§16 Abs. 1 UStG) Istversteuerung (§20 Abs. 1 UStG)
In der Ausgangsrechnung vereinbarte Umsatzsteuer Durch den Kunden schon bezahlte, also vereinnahmte Umsatzsteuer
minus minus
Vorsteuer Vorsteuer
Zahllast oder Vorsteuerüberhang Zahllast oder Vorsteuerüberhang

Der Anspruch auf Vorsteuerabzug ist unabhängig von der Sollversteuerung oder Istversteuerung.

Der Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, wenn der Unternehmer eine Eingangsrechnung mit Umsatzsteuerausweis erhält.


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