Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen

Grundsätze

Der § 249 Abs. 1 HGB enthält folgendes (Zwecke für die Rückstellungen zu bilden sind):

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
  1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
  2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

Damit müssen Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen gebildet werden, die im folgenden Geschäftsjähr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden. Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen, die im folgenden Geschäftsjahr vom vierten bis zum zwölften Monat nachgeholt werden und allgemeine Aufwandsrückstellungen dürfen nach dem 31.12.2009 nicht mehr gebildet werden.

Eine Instandhaltung gilt dann als unterlassen, wenn die Vornahme der Maßnahme aus betriebswirtschaftlicher Sicht notwendig gewesen wäre.

Soweit die handelsrechtliche Passivierungspflicht besteht, sind aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes diese Rückstellungen auch in die Steuerbilanz zu übernehmen.
R 5.7 Abs. 11 EStR:

Die nach den Grundsätzen des § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB gebildete Rückstellung ist auch in der Steuerbilanz anzusetzen. Das Gleiche gilt für die Bildung von Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigungen, die im folgenden Wirtschaftsjahr nachgeholt werden. Bei unterlassener Instandhaltung muss es sich um Erhaltungsarbeiten handeln, die bis zum Bilanzstichtag bereits erforderlich gewesen wären, aber erst nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Rückstellungen für Abraumbeseitigungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen sind nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB (ungewisse Verbindlichkeit) zu bilden.

Turnusmäßige Erhaltungsarbeiten
Bei Erhaltungsarbeiten, die erfahrungsgemäß in ungefähr gleichem Umfang und in gleichen Zeitabständen anfallen und turnusgemäß durchgeführt werden, liegt in der Regel keine unterlassene Instandhaltung vor (BFH vom 15.2.1955 - BStBl III S. 172).

Zu beachten ist auch der § 5 Abs. 4b EStG:

Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden. Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

Buchungssätze bei Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen

Die entsprechende Buchung lautet: Aufwandskonto an Rückstellungen
Die Aufwandsbuchung verringert den Gewinn des Abschlussjahres. Mit Hilfe der Position Rückstellungen wird dieser Betrag in das neue Jahr übernommen.

Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen werden im SKR04 und SKR03 auf folgenden Sachkonten ausgewiesen:

Kontenrahmen SKR04 Kontenrahmen SKR03

Bilanzkonten:

  • 3075 - Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, Nachholung in den ersten drei Monaten

Bilanzkonten:

  • 0971 - Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, Nachholung in den ersten drei Monaten

Aufwandskonten:

  • 6335 - Instandhaltung betrieblicher Räume
  • 6450 - Reparaturen und Instandhaltung von Bauten
  • 6460 - Reparaturen und Instandhaltung von technischen Anlagen und Maschinen
  • 6470 - Reparaturen und Instandhaltung von anderen Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • 6485 - Reparaturen und Instandhaltung von anderen Anlagen
  • 6490 - Sonstige Reparaturen und Instandhaltung
  • 6495 - Wartungskosten für Hard- und Software

Aufwandskonten:

  • 4260 - Instandhaltung betrieblicher Räume
  • 4540 - Kfz-Reparaturen
  • 4800 - Reparaturen und Instandhaltungen von technischen Anlagen und Maschinen
  • 4801 - Reparaturen und Instandhaltung von Bauten
  • 4805 - Reparaturen und Instandhaltungen von anderen Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • 4806 - Wartungskosten für Hard- und Software
  • 4809 - Sonstige Reparaturen und Instandhaltungen

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