Entnahme von Waren und Erzeugnissen (Sachentnahme)

Die Entnahme von Waren und Erzeugnissen unterliegt als Lieferung der Umsatzsteuer.
§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG:

Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
1. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; ...

Mit welchem Wert eine Sachentnahme anzusetzen ist, wird in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelt:

Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. ....

§ 10 Bewertungsgesetz - Begriff des Teilwerts:

Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.

§ 9 Abs. 2 Bewertungsgesetz - Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert:

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Wenn bei der Anschaffung Vorsteuer abgezogen wurde, ist § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG zu beachten:

(4) Der Umsatz wird bemessen
  1. bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;

Eine Unternehmerin entnimmt aus dem Lager ihres Handelsbetriebes eine Hose im Wert von 100 € für private Zwecke.
Die Entnahme von Waren und Erzeugnissen (Sachentnahme) unterliegt als Lieferung der Umsatzsteuer.
Der vollständige Buchungssatz würde lauten:

Buchung im SKR04
Soll Haben
Sachkonto 2130 (Unentgeltliche Wertabgaben) 119 € Sachkonto 4620 - Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19% USt 100 €
  Sachkonto 3806 (Umsatzsteuer 19%) 19 €

 

Buchung im SKR03
Soll Haben
Sachkonto 1880 (Unentgeltliche Wertabgaben) 119 € Sachkonto 8910 - Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt 100 €
  Sachkonto 1776 (Umsatzsteuer 19%) 19 €

Bei einer Entnahme von Gegenständen, die dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen, sind folgende Konten im Haben zu verwenden:

SKR04 SKR03
  • 4610 - Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7% USt
  • 3801 - Umsatzsteuer 7 %
  • 8915 - Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt
  • 1771 - Umsatzsteuer 7 %

Bewertung der Entnahme:

  • Bei eingekaufter Ware ist der Einkaufspreis anzusetzen.
    Wenn sich der Warenpreis nach der Anschaffung verändert hat, ist die Entnahme mit dem Wiederbeschaffungspreis zu bewerten.
  • Bei selbst hergestellten Waren ist die Entnahme mit den Herstellungskosten zu bewerten.
  • Verkauft ein Unternehmer Getränke oder Lebensmittel, unterstellt ihm die Finanzverwaltung einen Eigenverbrauch. Bei der Erfassung des Eigenverbrauchs hat der Unternehmer zwei Möglichkeiten:
    • Erfassung aller selbst verbrauchten Lebensmittel und Getränke
    • Anwendung der jährlich neu festgesetzten Pauschalen der Finanzverwaltung. Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.
      Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen

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