Leistungsentnahme

Hierzu gehören Dienstleistungen von Arbeitnehmern des Unternehmers für private Zwecke zu Lasten des Unternehmers.
§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG:

Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
...
2. die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer von geringem Wert. Sie sind steuer- und beitragsfrei.

Beispiel:

Ein Unternehmer setzt 5 Arbeitnehmer auf seinem privaten Grundstück zu verschiedenen Arbeiten ein. Die auf den Einsatz entfallenden Löhne und Lohnnebenkosten betragen 2.000 Euro. Verwendete Materialien wurden privat eingekauft.
Der vollständige Buchungssatz würde lauten:

Buchung im SKR04
Soll Haben
Sachkonto 2130 (Unentgeltliche Wertabgaben) 2.380 € Sachkonto 4660 (Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung 19 % USt) 2.000 €
  Sachkonto 3806 (Umsatzsteuer 19%) 380 €

 

Buchung im SKR03
Soll Haben
Sachkonto 1880 (Unentgeltliche Wertabgaben) 2.380 € Sachkonto 8925 (Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung 19 % USt) 2.000 €
  Sachkonto 1776 (Umsatzsteuer 19%) 380 €

Weitere Konten bei Nutzungsentnahme:

SKR04 SKR03
  • 4650 - Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung 7 % USt
  • 4659 - Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung ohne USt
  • 8929 - Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung ohne USt
  • 8932 - Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung 7 % USt

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