Immaterielle Vermögensgegenstände

Grundsätzliches

Die immateriellen Vermögensgegenstände werden nach § 266 Abs. 2 HGB untergliedert in:

A. Anlagevermögen:

  I. Immaterielle Vermögensgegenstände:

  1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
  2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
  3. Geschäfts- oder Firmenwert
  4. geleistete Anzahlungen;

Im Geschäftsbericht 2022 der Wacker Chemie AG findet sich im Anhang folgendes zu immateriellen Vermögenswerten:

Immaterielle Vermögenswerte
Erworbene und selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte werden gemäß IAS 38 aktiviert, wenn es wahrscheinlich ist, dass mit der Nutzung des Vermögenswertes ein zukünftiger wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist und die Kosten des Vermögenswertes zuverlässig bestimmt werden können. Sie werden mit ihren Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit ihre Nutzungsdauer bestimmbar ist, planmäßig linear abgeschrieben. Als Nutzungsdauer werden drei bis 15 Jahre zugrunde gelegt, wenn sich nicht ein abweichender Zeitraum z.B. auf Grund der Laufzeit eines Patents ergibt. Die Nutzungsdauer wird jährlich überprüft und gegebenenfalls entsprechend den neuen Erwartungen angepasst. Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte sind den nutzenden Funktionsbereichen zugeordnet. Immaterielle Vermögenswerte, deren Nutzungsdauern nicht bestimmbar sind, unterliegen einem jährlichen Impairment-Test. Derzeit sind keine immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer aktiviert.
....
Die immateriellen Vermögenswerte enthalten entgeltlich erworbene gewerbliche Schutzrechte, Software und ähnliche Rechte und Werte, die bei Zugang zu Anschaffungskosten bilanziert werden und deren Nutzungsdauer zwischen drei und fünf Jahre beträgt. Aus Unternehmenserwerben resultieren entgeltlich erworbene Technologien und Kundenstämme sowie Auftragsbestände. Sie werden über drei bis neun Jahre abgeschrieben.

Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

Dazu legt der § 248 Abs. 2 HGB folgendes fest:

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

Diese Änderung kam über das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Um die Vergleichbarkeit von nationalen und internationalen Jahresabschlüssen zu verbessern wurde das Aktivierungsverbot von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens durch ein Aktivierungswahlrecht ersetzt. Damit ist eine gleiche bilanzielle Behandlung von selbst geschaffenen und erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen möglich.

Zur Bewertung legt der § 255 Abs. 2a HGB folgendes fest:

Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach Absatz 2. Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.

Nach dem § 255 Abs. 2 HGB gehören Forschungs- und Vertriebskosten nicht zu den Herstellungskosten. Damit sind die Aufwendungen der Forschungsphase ergebniswirksam zu behandeln (Aufwand).

Geschäfts- oder Firmenwert (derivativer Firmenwert, "Goodwill")

Der Geschäfts- oder Firmenwert bezeichnet den Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis für ein Unternehmen und dem Substanzwert (Differenz aus Vermögen und Schulden). Er ist also ein entgeltlich erworbener Firmenwert.

Zum Ansatz in der Bilanz legt der § 246 Abs. 1 HGB folgendes fest:

....
Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde das Aktivierungswahlrecht abgeschafft. Entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte unterliegen damit einer Aktivierungspflicht. Die bisherige vierjährige Nutzungsdauer eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes ist entfallen. Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert ist planmäßig abzuschreiben. Nach § 285 Nr. 13 HGB ist im Anhang jeweils eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird anzugeben.
Steuerrechtlich gilt § 7 Abs. 1 EStG:

.... Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. ....
Buchungskonten Konto im SKR03 Konto im SKR04
Anschaffungskosten des entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts 0035 0150
Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert 4824 6205
Außerplanmäßige Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert 4825 6209

Im Geschäftsbericht 2022 der Wacker Chemie AG findet sich im Anhang folgendes zu Geschäfts- und Firmenwerten:

Geschäfts- und Firmenwerte werden nicht planmäßig abgeschrieben. Für bestehende Geschäfts- und Firmenwerte wird jährlich ein Werthaltigkeitstest durchgeführt. Sofern der Werthaltigkeitstest zu einem Wert führt, der unter dem Buchwert liegt, erfolgen Wertminderungen auf den Geschäfts- und Firmenwert. Eine Überprüfung der Werthaltigkeit erfolgt daneben, wenn Ereignisse oder Umstände eingetreten sind, die auf eine mögliche Wertminderung hindeuten. Die Wertminderungen des Geschäfts- und Firmenwerts werden unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen.

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