Leistungsbezogene Abschreibung (Leistungsabschreibung)

Grundsätzliches

Bei der Leistungsabschreibung berechnen sich die Abschreibungsbeträge entsprechend der im jeweiligen Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistung (Betriebsstunden bei Maschinen, gefahrene Kilometer bei Fahrzeugen usw.).

Es existieren handels- und steuerrechtliche Vorschriften zur Leistungsabschreibung.
Der § 253 Abs. 3 HGB schreibt vor:

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. ....

Damit fällt die Leistungsabschreibung unter die Abschreibungsmethoden für eine planmäßige Abschreibung im Sinne des § 253 HGB.

Der § 7 Abs. 1 EStG schreibt vor:

.... Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. ....

Eine wirtschaftliche Begründung ist gegeben, wenn die Leistung des Wirtschaftsgutes in der Regel erheblich schwankt und der Verschleiß dementsprechend wesentliche Unterschiede aufweist. Voraussetzung für die Abschreibung nach Maßgabe der Leistung ist, dass der auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallende Umfang der Leistung nachgewiesen wird. Der Nachweis kann z.B. bei einer Maschine durch ein die Anzahl der Arbeitsvorgänge registrierendes Zählwerk, einen Betriebsstundenzähler oder bei einem Kraftfahrzeug durch den Kilometerzähler erfolgen.

Zuerst muss die voraussichtliche Gesamtleistung des Anlagegutes ermittelt werden. Dabei liefert der Hersteller Ausgangsinformationen, die auf den konkreten Einsatz hin präzisiert werden müssen. Steht die voraussichtliche Gesamtleistung fest, gilt:

Abschreibungsbetrag je Leistungseinheit

Jetzt muss jedes Jahr die abgegebene Leistung (Betriebsstunden bei Maschinen oder gefahrene Kilometer bei Fahrzeugen) ermittelt werden. Damit erhält man die Jahresabschreibung.
Jahresabschreibung = Jahresleistung * Abschreibungsbetrag je Leistungseinheit

Beispiel zur Leistungsbezogenen Abschreibung

Es wurde eine neuer PKW für einen Nettobetrag von 60.000 € angeschafft.
Die voraussichtliche Gesamtleistung soll bei 200.000 km liegen.

Abschreibungsbetrag je Leistungseinheit = 0,30 € pro km (60.000 € / 200.000 km)

Jahr Jahres­leistung Abschreibungs­betrag Rest­buchwert (Ende des Jahres)
1 65.000 km 19.500,00 € 40.500,00 €
2 45.000 km 13.500,00 € 27.000,00 €
3 50.000 km 15.000,00 € 12.000,00 €
4 40.000 km 12.000,00 € 0,00 €

Bei der Leistungsabschreibung gibt es keine Beschränkung in der Höhe der Abschreibung. Sinnvoll ist diese Methode nur, wenn sie steuerlich wenigstens günstiger ist als die lineare Abschreibung.

Der Übergang von der Leistungsabschreibung zur degressiven Abschreibung ist nicht möglich. Der Übergang zur linearen Abschreibung ist aber gestattet.


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