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Der § 7 Abs. 1 EStG schreibt vor:
...
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.
...
Die Leistungsbezogene Abschreibung ist damit für alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei denen eine Leistungsmessung möglich ist, zulässig. Bei erheblichen Leistungsschwankungen ist diese Methode zweckmäßig.
Zuerst muss die voraussichtliche Gesamtleistung des Anlagegutes ermittelt werden. Dabei liefert der Hersteller Ausgangsinformationen, die auf den konkreten Einsatz hin präzisiert werden müssen. Steht die voraussichtliche Gesamtleistung fest, gilt:
Jetzt muss jedes Jahr die abgegebene Leistung (Betriebsstunden bei Maschinen oder gefahrene Kilometer bei Fahrzeugen) ermittelt werden. Damit
erhält man die Jahresabschreibung.
Jahresabschreibung = Jahresleistung * Abschreibungsbetrag je Leistungseinheit
Es wurde eine neuer PKW für einen Nettobetrag von 60.000 € angeschafft.
Die voraussichtliche Gesamtleistung soll bei 200.000 km liegen.
Abschreibungsbetrag je Leistungseinheit = 0,30 € pro km (60.000 € / 200.000 km)
| Jahr | Jahresleistung | Abschreibungsbetrag | Restbuchwert (Ende des Jahres) |
|---|---|---|---|
| 1 | 65.000 km | 19.500,00 € | 40.500,00 € |
| 2 | 45.000 km | 13.500,00 € | 27.000,00 € |
| 3 | 50.000 km | 15.000,00 € | 12.000,00 € |
| 4 | 40.000 km | 12.000,00 € | 0,00 € |
Bei der Leistungsabschreibung gibt es keine Beschränkung in der Höhe der Abschreibung. Sinnvoll ist diese Methode nur, wenn sie steuerlich wenigstens günstiger ist als die lineare Abschreibung.
Der Übergang von der Leistungsabschreibung zur degressiven Abschreibung ist nicht möglich. Der Übergang zur linearen Abschreibung ist aber gestattet.
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