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Bei der degressiven Abschreibung handelt es sich um eine Abschreibung mit fallenden Jahresbeträgen. Degressive Abschreibung bedeutet, dass die Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr kleiner werden. Die degressive Abschreibung gibt es als:
Der § 7 Abs. 2 EStG schreibt vor:
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
Die geometrisch-degressive Abschreibung ist damit für alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig. Die geometrisch-degressive Abschreibung ist eine der beliebtesten Stellschrauben der deutschen Finanzpolitik. Reformen des § 7 EStG:
| Anschaffungsjahr | X-fache der linearen AfA | Maximalsatz | Lohnt sich ab folgender Nutzungsdauer |
|---|---|---|---|
| bis einschließlich 2000 | Dreifache des linearen AfA-Satzes | 30 % | 4 Jahre |
| 2001 bis 2005 | Zweifache des linearen AfA-Satzes | 20 % | 6 Jahre |
| 2006 und 2007 | Dreifache des linearen AfA-Satzes | 30 % | 4 Jahre |
| 2008 | nicht zulässig; abgeschafft | ||
| 2009 und 2010 | Zweieinhalbfache des linearen AfA-Satzes | 25 % | 5 Jahre |
| ab 2011 | nicht zulässig; abgeschafft | ||
Der Abschreibungssatz bei der Linearen Abschreibung wird folgendermaßen berechnet:
Das Ergebnis wird mit dem Wert aus der zweiten Spalte der Tabelle multipliziert. Der Maximalsatz aus Spalte 3 darf aber nicht überschritten sein.
Bei einem Anlagegut mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren ergibt sich folgender steuerlich maximal zulässiger degressiver Abschreibungssatz:
Abschreibungssatz bei der Linearen Abschreibung = 16,67 % (100 / 6)
Anschaffung im Jahr 2007: 30 % (3 * 16,67 % liegt über Maximalsatz)
Anschaffung im Jahr 2010: 25 % (2,5 * 16,67 % liegt über Maximalsatz)
Bei einem Anlagegut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren ergibt sich folgender steuerlich maximal zulässiger degressiver Abschreibungssatz:
Abschreibungssatz bei der Linearen Abschreibung = 10 % (100 / 10)
Anschaffung im Jahr 2007: 30 % (3 * 10 %)
Anschaffung im Jahr 2010: 25 % (2,5 * 10 %)
Bei einem Anlagegut mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ergibt sich folgender steuerlich maximal zulässiger degressiver Abschreibungssatz:
Abschreibungssatz bei der Linearen Abschreibung = 5 % (100 / 20)
Anschaffung im Jahr 2007: 15 % (3 * 5 %)
Anschaffung im Jahr 2010: 12,5 % (2,5 * 5 %)
Hier finden Sie die vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen AfA-Tabellen.
Die degressive Abschreibung bietet den Vorteil, dass in den ersten Jahren der Nutzung eine höhere Abschreibung in Anspruch genommen werden kann. Damit mindert sich in diesen Jahren die Steuerbelastung.
Es wurde ein neuer PKW für einen Nettobetrag von 60.000 € im Januar 2010 angeschafft.
Personenkraftwagen haben nach der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren.
Abschreibungssatz bei der Linearen Abschreibung = 16,67 % (100 / 6)
Der steuerlich maximal zulässige degressive Abschreibungssatz beträgt 25% (2,5 * 16,67 % liegt über Maximalsatz)
| Jahr | Bezugswert der Abschreibungsberechnung (Buchwert) | Abschreibungssatz | Abschreibungsbetrag | Restbuchwert (Ende des Jahres) |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 60.000,00 € | 25 % | 15.000,00 € | 45.000,00 € |
| 2 | 45.000,00 € | 25 % | 11.250,00 € | 33.750,00 € |
| 3 | 33.750,00 € | 25 % | 8.437,50 € | 25.312,50 € |
| 4 | 25.312,50 € | 25 % | 6.328,13 € | 18.984,37 € |
| 5 | 18.984,37 € | 25 % | 4.746,09 € | 14.238,28 € |
| 6 | 14.238,28 € | 25 % | 3.559,57 € | 10.678,71 € |
Anlagenbuchhaltung der Online Buchhaltungssoftware Collmex
Anlegen des PKW als Anlage (Anschaffung zum Jahresanfang 2010; degressive Abschreibung):
Vorstellung der Online Buchhaltungssoftware Collmex
Eine Vollabschreibung ist während der Nutzungsdauer mit dieser Methode nicht möglich. Entweder wird am Ende der Nutzungsdauer ein relativ hoher
Restbuchwert auf einmal abgeschrieben oder während der Nutzungsdauer zur linearen Abschreibung übergegangen.
Der § 7 Abs. 3 EStG lässt das ausdrücklich zu:
Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
Der Restbuchwert (Zeitpunkt des Übergangs von der degressiven zur linearen Abschreibung) wird gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer verteilt. Für unser obiges Beispiel wäre der Übergang im vierten Jahr zu empfehlen. Der Abschreibungsbetrag bei linearer Abschreibung wäre in diesem Jahr größer als bei fortgeführter degressiver Abschreibung. Damit wird das Anlagegut voll abgeschrieben.
| Jahr | Degressive Abschreibung | Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bezugswert der Abschreibungsberechnung (Buchwert) | Abschreibungssatz | Abschreibungsbetrag | Restbuchwert (Ende des Jahres) | Abschreibungsbetrag | Restbuchwert (Ende des Jahres) | |
| 1 | 60.000,00 € | 25 % | 15.000,00 € | 45.000,00 € | 10.000,00 € | |
| 2 | 45.000,00 € | 25 % | 11.250,00 € | 33.750,00 € | 9.000,00 € | |
| 3 | 33.750,00 € | 25 % | 8.437,50 € | 25.312,50 € | 8.437,50 € | |
| 4 | 25.312,50 € | 25 % | 6.328,13 € | 18.984,37 € | 8.437,50 € | 16.875,00 € |
| 5 | 18.984,37 € | 25 % | 4.746,09 € | 14.238,28 € | 8.437,50 € | 8.437,50 € |
| 6 | 14.238,28 € | 25 % | 3.559,57 € | 10.678,71 € | 8.437,50 € | 0 € |
Anlagenbuchhaltung der Online Buchhaltungssoftware Collmex
Anlegen des PKW als Anlage (Anschaffung zum Jahresanfang 2010; Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung):
Ein Erinnerungswert von 1 Euro wird automatisch berücksichtigt.
Vorstellung der Online Buchhaltungssoftware Collmex
Da der Unternehmer den Zeitpunkt des Wechsels selbst bestimmen kann, ergibt sich ein großer Gestaltungsspielraum für die Steuerpolitik des Unternehmens. In Verlustjahren kann z. B. die degressive Abschreibung fortgeführt werden, um zu einem späteren Zeitpunkt eine höhere Abschreibung zu realisieren.
Bei der arithmetisch-degressiven Abschreibung fallen die jährlichen Abschreibungsbeträge immer um den gleichen Betrag (Degressionsbetrag). Der Degressionsbetrag ist der Quotient aus Anschaffungskosten und der Summe der geplanten Nutzungsjahre (Summe der in der Nutzungsdauer enthaltenen Jahresziffern = arithmetische Reihe).
Schreibt man auf einen Restwert von Null ab, wird von digitaler Abschreibung gesprochen. Die Abschreibungssumme im letzten Nutzungsjahr entspricht damit dem jährlichen Differenzbetrag. Die digitale Abschreibung ist die häufigste Form der arithmetisch-degressiven Abschreibung.
Bei einer Nutzungsdauer von 6 Jahren ergibt sich:
1 + 2 + 3 + 4 + 5 + 6 = 21 (arithmetische Reihe)
Bei Anschaffungskosten von 42.000 € ergibt sich ein Degressionsbetrag von:
2.000 € (42.000 € / 21)
Um den jährlichen Abschreibungsbetrag zu erhalten, wird der Degressionsbetrag von 2.000,00 € mit den Jahresziffern in umgekehrter (fallender) Reihe multipliziert (also mit der jeweiligen Restnutzungsdauer).
| Jahr | Bezugswert der Abschreibungsberechnung | Abschreibungssatz | Abschreibungsbetrag | Restbuchwert (Ende des Jahres) |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 42.000 € | 6 * 2.000 € oder 6/21 der Anschaffungskosten |
12.000 € | 30.000 € |
| 2 | 42.000 € | 5 * 2.000 € oder 5/21 der Anschaffungskosten |
10.000 € | 20.000 € |
| 3 | 42.000 € | 4 * 2.000 € oder 4/21 der Anschaffungskosten |
8.000 € | 12.000 € |
| 4 | 42.000 € | 3 * 2.000 € oder 3/21 der Anschaffungskosten |
6.000 € | 6.000 € |
| 5 | 42.000 € | 2 * 2.000 € oder 2/21 der Anschaffungskosten |
4.000 € | 2.000 € |
| 6 | 42.000 € | 1 * 2.000 € oder 1/21 der Anschaffungskosten |
2.000 € | 0 € |
Die Degression ist geringer als bei der geometrisch-degressiven Abschreibung. Handelsrechtlich ist die arithmetisch-degressive (digitale) Abschreibung zulässig, da sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Steuerlich ist das Verfahren nicht zulässig.
Der § 7 Abs. 5 EStG gibt die steuerrechtlichen Regeln vor (sog. degressive Gebäude-AfA). Ist für Gebäude, die auf Grund eines nach dem 31.12.2005 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31.12.2005 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, nicht mehr möglich.
Beispiel für eine Staffel (Jahr 2004 bzw. 2005):
Hier gibt es wenig zu berechnen, da die Prozente (Staffelsätze) im § 7 Abs. 5 EStG festgelegt sind.
Einen praktischen Einstieg zum Thema Rechnungswesen und Finanzbuchhaltung liefern folgende Bücher:
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